Ist an einem Verkehrsunfall ein Fahrzeug mit einem eingebauten Antiblockiersystem (ABS) bzw. einem Automatischen Blockierverhinderer (ABV) gem. § 41b StVZO beteiligt, erlauben fehlende Bremsspuren weder den Schluss auf eine maßvolle Geschwindigkeit noch auf das Vorliegen einer Vollbremsung.
(Leitsatz der Schriftleitung)
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