Ist an einem Verkehrsunfall ein Fahrzeug mit einem eingebauten Antiblockiersystem (ABS) bzw. einem Automatischen Blockierverhinderer (ABV) gem. § 41b StVZO beteiligt, erlauben fehlende Bremsspuren weder den Schluss auf eine maßvolle Geschwindigkeit noch auf das Vorliegen einer Vollbremsung.

(Leitsatz der Schriftleitung)

OLG Naumburg, Urt. v. 10.1.2014 – 10 U 11/13

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