Bei der Rekonstruktion des Unfallgeschehens, bei dem Kfz mit automatischen Blockierverhinderern beteiligt sind, werden oft keine zuordenbaren Spuren des Bremsvorgangs festgestellt. Damit fehlen die für die Einholung des Gutachtens erforderlichen Anknüpfungstatsachen des dem Gutachten zugrunde liegenden Sachverhalts (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 355 Rn 2). Es ist allein Sache des Gerichts, die Tatsachen festzulegen, von denen der Gutachter auszugehen hat, es sei denn, das Gericht muss hierfür die besondere, ihm fehlende Sachkunde des Gutachters in Anspruch nehmen (vgl. BGH NJW 1962, 1770; BGH NJW 1997, 1446, 1447). Damit darf sich das Gericht insb. bei widersprechenden Zeugenaussagen der allein ihm obliegenden Beweiswürdigung nicht entziehen und dem Sachverständigen auf dessen Suche nach Anknüpfungstatsachen die Beweiswürdigung "übertragen" (vgl. Burmann, in: Burmann/Schmedding, Unfallrekonstruktion im Verkehrsprozess, § 11 Rn 6 f.). Nur im Ausnahmefall des § 404a Abs. 4 ZPO darf der hierfür allein befähigte Sachverständige bei auch insoweit fehlender Sachkunde des Gerichts die Aufklärung der zugrunde zu legenden Anknüpfungstatsache übernehmen. Nicht vollkommen ausgeschlossen ist es, dass trotz Vorhandensein eines Blockierverhinderers ABS-Regelspuren auftreten können. Dabei treten wechselnd starke Spurenfragmente auf, die auf die während der ABS-Bremsung auftretende veränderliche Schlupfwerte am Reifen zurückzuführen sind (vgl. Deeken, in: Burmann/Schmedding a.a.O. § 2 Rn 12).

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 5/2015, S. 271 - 272

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge