" … So spricht zum einen die sog. Scherbenlage nach dem Verkehrsunfall eindeutig gegen die Darstellung der Kl., dass die Fahrzeuge nach dem Unfall noch weiträumig bewegt worden seien. Dann folgt jedoch daraus, dass sich der Verkehrsunfall nicht bereits im Kreuzungsbereich ereignet hat, womit den Bekl. kein Vorfahrtverstoß zur Last gelegt werden kann. Daraus wiederum folgt, dass für den Senat nicht ersichtlich ist, wie die Beklagtenseite – deren Fahrzeug nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme äußerst rechts stand bzw. fuhr – den Verkehrsunfall noch hätte vermeiden können. Wie der Senat ferner in der mündlichen Senatsverhandlung ausgiebig dargelegt hat, fehlt es abgesehen von der eigenen Sachkunde des Senats für ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten jedenfalls auch an hinreichenden Anknüpfungstatsachen. Damit muss zulasten der Kl. letztendlich davon ausgegangen werden, Ursache des Verkehrsunfalls ganz überwiegend das “Kurvenschneiden‘ ihres Ehemannes war und damit dessen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO, während ein allenfalls danebenstehender geringfügiger Verursachungsbeitrag der Beklagtenseite … vernachlässigt werden kann."

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