§ 7 Abs. 5 StVO sieht vor, dass ein Fahrstreifenwechsel nur dann durchgeführt werden darf, wenn die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Der Gesetzgeber sieht hier für den Fahrstreifenwechsler gesteigerte Sorgfaltspflichten vor. Auch hier kommt die Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass, wenn es im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel zu einer Kollision gekommen ist, der Anschein gegen denjenigen spricht, der fahrstreifenwechselwillig war. Der Anscheinsbeweis spricht insofern gegen ihn, als er nicht die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen hat.

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