Die Parteien streiten um Ansprüche auf Ersatz von Einnahmeausfällen, die der Kl. als Betreiberin einer Autobahnrastanlage infolge einer unfallbedingten Sperrung der Autobahn entstanden sein sollen. Die Bekl. ist die Haftpflichtversicherung eines Sattelzuges, der auf der BAB mit dem nichtvollständig abgesenkten und deshalb bis zu einer Höhe von 4,83 Meter ragenden Auslegearm eines von ihm transportierten Baggers gegen eine über die Autobahn führende Brücke stieß. Durch die Kollision wurde die Brücke so stark beschädigt dass Einsturzgefahr befand. Das Teilstück der BAB wurde für mehrere Tage gesperrt, im Rundfunk wurde empfohlen, den gesperrten Bereich großräumig zu umfahren. Einige Kilometer von dem gesperrten Bereich entfernt, aber außerhalb des gesperrten Bereichs befindet sich an der BAB eine Autobahnrastanlage, die von dem Betreiber für die Dauer der Autobahnsperrung geschlossen wurde. Die Kl. hat behauptet, Betreiberin der Autobahnrastanlage zu sein. Aufgrund der fehlenden Erreichbarkeit der Anlage habe sie einen von ihr mit ca. 30.000 EUR bezifferten Gewinnausfall erlitten.

Das LG hat die Klage abgewiesen, das BG die Berufung der Kl. zurückgewiesen. Die zugelassene Revision der Kl. hatte keinen Erfolg.

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