Die Kl. verfolgt nach Rückgabe des von ihr erworbenen Kfz von der Bekl. die Erstattung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung sowie Schadensersatz. Die Kl. kaufte im Jahre 2005 einen gebrauchten Dienstwagen mit einer Laufleistung von 14.600 km zu einem Kaufpreis von 63.740 EUR mit der Angabe "unfallfrei". Die Kl. verkaufte im Jahre 2011 das Kfz mit der inzwischen erreichten Laufleistung von 160.000 km zu einem Kaufpreis von 10.400 EUR an einen Weißrussen. Dieser trat von dem Kaufvertrag zurück, weil er einen erheblichen Unfallschaden auf der linken Fahrzeugseite festgestellt hatte. Die Kl. erstattete den Kaufpreis und die Kosten für Hotel und Flug von 283 EUR.

Nachdem die Kl. den Kaufpreis zunächst gegenüber der Bekl. wegen arglistiger Täuschung angefochten hatte und von der Bekl. unter Anrechnung einer von ihr bezifferten Nutzungsentschädigung zur Zahlung von 24.721 EUR aufgefordert hatte, stellte sie das Fahrzeug am 4.7.2011 bei der Bekl. ab. Die Bekl. forderte mit Schreiben vom folgenden Tag die Kl. auf, das Kfz wieder abzuholen und wies in der Folgezeit darauf hin, dass von einer Nutzungsentschädigung von 72.549 EUR auszugehen sei. Die Parteien einigten sich darauf, dass der Rücktritt der Kl. wirksam erfolgt sei. Sie stritten sich allein noch über die Höhe der Nutzungsentschädigung. Das LG hat nach Beweisaufnahme zu der Behauptung der Kl., das Kfz habe während ihrer Nutzungszeit keinen Unfall erlitten, die Klage abgewiesen. Obwohl die Parteien einen stillschweigenden Aufhebungsvertrag geschlossen hätten, könne die Kl. die Rückgewähr des Kaufpreises nicht verlangen, weil die gezogene Nutzung den Kaufpreis weit überstiege. Schadensersatz könne die Kl. nicht verlangen, weil sie nicht bewiesen haben, dass das Kfz bei der Übergabe an die Kl. einen Sachmangel aufgewiesen habe. Mit der Berufung verfolgt die Kl. die Verurteilung der Bekl. zur Erstattung des Werts des Kfz.

Nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Wert des Kfz zum Zeitpunkt der Rückgabe an die Bekl. im Juli 2011 ist das BG von einem überwiegenden Erfolg der Berufung der Kl. ausgegangen.

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