1. Eine Stellungnahmefrist von 15 Minuten zur dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters ist unangemessen und verletzt den Betr. in seinem Recht auf rechtliches Gehör.

2. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Ablehnungsgesuch Erfolg gehabt hätte, beruhen die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch sowie die spätere Entscheidung zur Verwerfung des Einspruches auf einem Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör.

OLG Naumburg, Beschl. v. 26.8.2014 – 105 SsBs 82/14 (2 Ws 174/14)

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