Die Entscheidung des VG Regensburg ist zwar im Ergebnis zutreffend. Die Ausführungen des VG führen jedoch in die Irre, weil das Gericht die Frage der Kostenschuld gegenüber der Staatskasse mit erstattungsrechtlichen Erwägungen vermengt hat.

I. Kostenschuldner der Aktenversendungspauschalen

Gegenstand der Entscheidung des VG Regensburg war eine Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz gem. § 66 Abs. 1 GKG. Damit hatte das VG lediglich das Verhältnis der für die beiden Aktenversendungspauschalen in Anspruch genommenen Kl. einerseits und der Staatskasse andererseits zu klären. Maßgeblich hierfür sind allein die Vorschriften des GKG. Insoweit hat das VG Regensburg zutreffend auf die Bestimmung des § 28 Abs. 2 GKG verwiesen. Nach der hier einschlägigen Bestimmung des § 28 Abs. 2 GKG ist allein derjenige Schuldner der Aktenversendungspauschale, der mit seiner Antragserklärung gegenüber der aktenführenden Stelle die Aktenversendung unmittelbar veranlasst hat. Das war hier die Kl. Wäre diese durch einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten vertreten gewesen und hätte jener die Versendung der Akten an sich beantragt, so wäre dieser Rechtsanwalt persönlich Schuldner der Aktenversendungspauschale (BGH RVGreport 2011, 215 (Hansens) = zfs 2011, 402 mit Anm. Hansens = AnwBl. 2011, 583).

II. Keine Änderung durch die gerichtliche Kostenentscheidung

An dieser Kostenhaftung der Kl. für die beiden Aktenversendungspauschalen hat sich auch durch die gerichtliche Kostenentscheidung, in der die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben wurden, nichts geändert. Zwar regelt § 30 GKG den Fall des Erlöschens der Zahlungspflicht. Dies betrifft jedoch allein die Fallgestaltung, dass die Kostenhaftung auf einer gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Entscheidung beruhte. Gem. § 30 S. 2 GKG werden dem Kostenschuldner in einem solchen Fall bereits gezahlte Gerichtskosten zurückerstattet, soweit seine Verpflichtung zur Zahlung der Kosten nur auf der aufgehobenen oder abgeänderten Entscheidung beruht hat. Hier beruhte die Kostenhaftung der Kl. nicht auf einer gerichtlichen Entscheidung, sondern auf der gesetzlichen Regelung in § 28 Abs. 2 GKG.

III. Kostenerstattung

Der Beschluss des VG Regensburg ist ein Beleg dafür, dass sich ein Gericht nur zu den Fragen äußern sollte, die auch Gegenstand seiner Entscheidung sind. Hieran hat sich das VG nicht gehalten. Es hat sich auch zur gar nicht verfahrensgegenständlichen Frage der Erstattungsfähigkeit der Aktenversendungspauschalen geäußert und diese Frage dazu noch falsch beantwortet.

Für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Dokumentenpauschale muss unterschieden werden, ob deren Kostenschuldner die Partei selbst ist oder ihr Prozessbevollmächtigter.

1. Partei als Kostenschuldner

Hat die Partei die Aktenversendungspauschale gem. § 28 Abs. 2 GKG selbst zu zahlen, gehört die Pauschale als in Teil 9 GKG KV geregelter Auslagenbetrag ausweislich der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 S. 1 GKG zu den (Gerichts-)Kosten. Da das VG hier die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben hat, fallen gem. § 155 Abs. 1 S. 2 VwGO die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Die Zuordnung auch der Aktenversendungspauschale zu den Kosten des Verfahrens ergibt sich aus § 162 Abs. 1 VwGO, der ausdrücklich die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) erwähnt.

Sofern die Aktenversendung notwendig war, wovon im Regelfall auszugehen ist, ist die Aktenversendungspauschale vom erstattungspflichtigen Gegner auch zu erstatten (KG zfs 2009, 169 mit Anm. Hansens; AG Lemgo RVGreport 2014, 238 (Burhoff)). Folglich hat hier die Kl. entgegen der Auffassung des VG Regensburg einen Erstattungsanspruch gegen den Bekl. in Höhe der Hälfte der gezahlten Gerichtskosten, zu denen dann auch die Aktenversendungspauschale gehört. Auf die nur im Verhältnis zwischen Kostenschuldner und Staatskasse geltende Regelung in § 28 Abs. 2 GKG kommt es im Erstattungsverhältnis zur Gegenpartei nicht an.

Im Falle der Notwendigkeit kann die Partei im Übrigen auch ihre Auslagen für die Rücksendung der Akten vom Gegner erstattet verlangen (siehe BVerwG zfs 2015, 107 m. Anm. Hansens = RVGreport 2015, 109 (Hansens)). Diese gehören jedoch zu den außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, die bei der Kostenaufhebung gem. § 155 Abs. 1 VwGO jede Partei selbst zu tragen hat. Die Kl. hätte einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Bekl. wegen etwaiger Kosten der Rücksendung mithin nur dann, wenn der Bekl. die – außergerichtlichen – Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt worden wären.

2. Rechtsanwalt als Kostenschuldner

Hat hingegen der Prozessbevollmächtigte die Aktenübersendung beantragt, so ist er selbst gem. § 28 Abs. 2 GKG Schuldner der Aktenversendungspauschale (BGH RVGreport 2011, 215 (Hansens) = zfs 2011, 402 mit Anm. Hansens). Dies hat zur Folge, dass es sich um Auslagen des Rechtsanwalts handelt, die der Umsatzsteuerpflicht unterliegen (so BGH a.a.O.). Der Anwalt kann dann die von ihm selbst gezahlte Aktenversendungspauschale nach Abs. 1 S. 2...

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