Der Kl. war für die Bekl. als Vertriebspartner in einem Vertrieb tätig. Er erhob gegen die Bekl. eine Stufenklage vor dem LG F. Das LG wies die Klage sowie am selben Tage weitere gleichgelagerte Stufenklagen anderer Vertriebspartner der Bekl. mit derselben rechtlichen Begründung ab. Hiergegen legten der Kl. und – in den Parallelverfahren – weitere Vertriebspartner der Bekl. Berufung ein. In sämtlichen Verfahren wurden die jeweiligen Kl. und die Bekl. durch dieselben Prozessbevollmächtigten wie im hiesigen Ausgangsrechtsstreit vertreten. Das OLG Z hat in einem der Parallelverfahren die von einem Vertriebspartner eingelegte Berufung zurückgewiesen. In der dieser Entscheidung vorausgegangenen mündlichen Verhandlung v. 24.5.2012 hatte das OLG darauf hingewiesen, es halte die Berufung für unbegründet, werde jedoch die Revision zulassen. Ferner hatte das OLG angeregt, bis zu einer etwaigen Entscheidung des BGH die anhängigen Parallelverfahren zum Ruhen zu bringen.

Nachdem in der Folgezeit die zugelassene Revision von dem Vertriebspartner nicht eingelegt worden war, fand zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien am 25.7.2012 ein Telefongespräch statt, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Einige Monate später nahm der Kl. seine Berufung im hiesigen Ausgangsrechtsstreit zurück. Aufgrund der zu ihren Gunsten ergangenen Kostenentscheidung hat die Bekl. – soweit hier von Interesse – die Festsetzung einer 1,2 Terminsgebühr beantragt. Der Rechtspfleger des LG Frankenthal hat diese Gebühr antragsgemäß festgesetzt. Auf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Kl. hat das OLG Z die genannte Terminsgebühr wieder abgesetzt. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde der Bekl. hatte keinen Erfolg.

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