Gespräche über Verfahrensabsprachen, mit deren Befolgung eine Beendigung des Verfahrens nicht verbunden ist, wie etwa Gespräche über eine bloße Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens, lösen eine Terminsgebühr gem. Vorbemerkung 3 Abs. 3 Hs. 1 Fall 3 RVG-VV nicht aus.

BGH, Beschl. v. 6.3.2014 – VII ZB 40/13

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