Nach einem Verkehrsunfall erkannte die spätere Bekl. als eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung die Haftung dem Grunde nach an. Sie regulierte den Schaden des Kl. bis auf die noch laufenden Mietwagenkosten. Der Kl. beabsichtige den Erwerb eines Ersatzfahrzeugs, hinsichtlich dessen das von ihm eingeholte Privatgutachten eine Wiederbeschaffungsdauer von 10 Werktagen auswies. Umgehend nach dem Zugang des Gutachtens bestellte der Kl. bei einem Autohändler ein dem bei dem Unfall beschädigten Fahrzeug vergleichbares Fahrzeug. Den unfallbeschädigten Pkw hatte der Kl. bei dem nunmehr beauftragten Autohändler ein Jahr zuvor erworben. Das von dem Autohändler bestellte Kfz, ein Importfahrzeug aus Spanien, konnte wegen fehlender Dokumente (Certificate of Conformity), die für die Zulassung des Fahrzeugs erforderlich waren, erst 38 Tage nach dem Unfalltag zugelassen werden. Der Kl. mietete vom Tag des Unfallereignisses bis zur Zulassung des Ersatzfahrzeugs einen Mietwagen an und verlangt den vollen Ersatz der für diesen Zeitraum entstandenen Mietwagenkosten. Die Bekl. erstattete vorprozessual Mietwagenkosten auf der Grundlage der von ihr allein für erforderlich gehaltenen 16 Tagen Anmietungsdauer. Der Kl. hat den rechnerisch offen stehenden Restbetrag der Mietwagenkosten mit Erfolg verlangt. Das AG hat unter Zugrundelegung einer erforderlichen Anmietungsdauer von 38 Tagen den geforderten Restbetrag der Mietkosten zugesprochen.

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