Der Kl. begehrte die gerichtliche Feststellung, dass er berechtigt sei, von seiner im Jahr 1996 in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Ihm war in Deutschland mit rechtskräftigem Strafurteil v. 1.8.1990 wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs (BAK von 1,75 Promille) in Tateinheit mit Nötigung erneut seine deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden. Zugleich war eine Sperre für deren Wiedererteilung bis zum 31.7.1992 angeordnet worden. Nach Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis wurde der Kl. in Deutschland mehrfach wegen Trunkenheit im Verkehr rechtskräftig verurteilt und es wurde jeweils eine isolierte Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach § 69a Abs. 1 S. 3 StGB angeordnet; die letzte Sperrfrist lief zum 14.2.2009 ab. Bei einer Verkehrskontrolle im Oktober 2010 wies der Kl. seinen tschechischen Führerschein vor. In dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren wurde er wegen Verbotsirrtum vom Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis freigesprochen. Daraufhin bat der Kl. das Landratsamt um Überprüfung, ob er berechtigt sei, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kfz zu führen. Das verneinte das Landratsamt; es gebe keinen Automatismus, dass eine aberkannte Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist wieder auflebe. Im September 2011 erhielt der Kl. in der Tschechischen Republik einen sog. Scheckkartenführerschein über die Fahrerlaubnis der Klassen A und B. In diesem Führerschein ist als Datum der Fahrerlaubniserteilung der 21.3.1996 angegeben.

Seine Klage auf Feststellung, dass er berechtigt sei, aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis Kfz in der Bundesrepublik Deutschland im Straßenverkehr zu führen, haben die Vorinstanzen (VG München, Urt. v. 22.11.2011 – M 1 K 11.4477; BayVGH, Urt. v. 19.11.2012 – 11 BV 12.21, zfs 2013, 114) jeweils abgewiesen.

Auch die Revision des Kl. ist ohne Erfolg geblieben.

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