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Zum 1. Mai 2014 treten die Regelungen zum neuen Fahreignungsregister in Kraft.[1] Das Gesetzesvorhaben ist über einen Zeitraum von gut 1 ½ Jahren zunächst vom ADAC und dem Verkehrsministerium auf den Weg gebracht worden. Bereits in der Anfangszeit ist die Mitwirkung des großen Automobilclubs kritisch betrachtet worden, weil er sich damit um die Möglichkeit gebracht hat, in der Folgezeit Kritik an dem Gesetzesvorhaben zu üben. Dies allerdings taten alle anderen: Der Deutsche Anwaltverein lehnte das Vorhaben in Gänze ab, auf dem Verkehrsgerichtstag 2013 sind die Empfehlungen des Arbeitskreises ein Arbeitsauftrag an den Gesetzesgeber, die Fahrlehrerverbände haben gewichtige Einwendungen gegen das Vorhaben geäußert. Eine umfangreiche Bürgerbeteiligung fand online statt.[2] Ein funktionierendes und in der Gesellschaft anerkanntes Verkehrszentralregister ist nach 50 Jahren nun beerdigt, der Nachruf fällt knapp aus. Allerdings hätte es dieses Vorhabens nicht gebraucht, um ein einfacheres System zu installieren; eine behutsame Änderung der bestehenden Normen hätte vollends ausgereicht.

[1] Ausführlich dazu: Reisert, Das neue Fahreignungsregister, Deutscher Anwaltverlag 2014.
[2] Reisert, Das neue Fahreignungsregister, § 1 Rn 1 ff.

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Das Ursprungsvorhaben, dessen Sinn es war, der Verkehrssicherheit dienlich zu sein, ist mit den vielen erheblichen Änderungen, die es in der Folgezeit erfahren hat, jedenfalls in der Endfassung offenbar aus dem Blick geraten. Ausgangspunkt des Gesetzesvorhabens war es, dass nach einer Studie der Bundesanstalt für Straßenwesen mit dem Kraftfahrt Bundesamt festgestellt worden war, dass nicht die Schwere der Verstöße, sondern die Anzahl der Verstöße zu einem dreifach erhöhten Verkehrsunfallrisiko bei den Betroffenen im Nachgang führt. Konsequenterweise hatte der Gesetzgeber in seiner Ursprungsversion daher auch lediglich zwischen besonders schweren und schweren Verstößen differenziert. Das ab 1. Mai 2014 gültige Gesetz spricht jedoch von schweren bzw. besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Verstößen und Straftaten, differenziert nach der Schwere. Auch hat die Endfassung des Gesetzes sicherlich dazu beigetragen, dass sich einzelne Betroffene am 1. Mai freuen werden, weil sich ihre Punkte auflösen; ansonsten aber ist gerade das Ziel, dass häufig auffällige Verkehrsteilnehmer eine prompte Reaktion erfahren, geradezu misslungen. Hierzu nun im Einzelnen.

A. Überblick

Die schweren Ordnungswidrigkeiten werden durch das Fahreignungs-Bewertungssystem betont. Es soll Teil des Verkehrssicherheitsprogramms der Bundesregierung sein und sowohl Transparenz, Vereinfachung und Verhältnismäßigkeit beinhalten.[3] Zudem sollen Eintragungen auf die sog. verkehrssicherheitsrelevanten Verstöße beschränkt werden.[4] Dies bedeutet, dass Verstöße, die keinen unmittelbaren Einfluss auf die tatsächliche Verkehrssicherheit haben, auch nicht mehr eingetragen werden sollen. Hierzu zählen beispielsweise Verstöße hiergegen die Kennzeichen- oder Versicherungspflicht, Umweltzonenverstöße etc.

Die Speicherung soll grob formuliert dann erfolgen, wenn ein Fahrverbot, die Entziehung der Fahrerlaubnis oder aber eine isolierte Sperre angeordnet worden ist, soweit es sich um Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr handelt. Allerdings ist der Gesetzgeber nicht konsequent hierbei geblieben, fallen auch weiterhin sämtliche Straftaten wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB hierunter. Dies darf wohl als Folge der Tätigkeiten des Vermittlungsausschusses gelten. Denn hier wird schlechterdings nicht die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet, auch sind die Vorschriften nicht dem Schutz von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib oder Leben untergeordnet. § 4 Abs. 1 S. 2 StVG ist erst auf die Intervention des Vermittlungsausschusses in das Gesetz eingefügt worden, um die Sanktion nach § 142 StGB in das Gesetz als Durchbrechung einzufügen.[5]

Das Verkehrszentralregister ist durch das Fahreignungsregister ausgetauscht worden. Der Begriff des Mehrfach-Punktsystems wird durch Fahreignungs-Bewertungssystem sprachlich ersetzt. Hierdurch sollen die Zweckbestimmung des Gesetzes, ungeeignete Fahrerlaubnisinhaber zu identifizieren, ihnen eine Warnung zuteil werden zu lassen, um ihr Verhalten zu ändern, und gegebenenfalls Ungeeignete durch Entziehung der Fahrerlaubnis an der Teilnahme am Straßenverkehr als Kraftfahrer zu hindern, erreicht werden. Ein weiteres Ziel ist ein gerechteres System. Ob dies gelungen ist, darf jedoch bezweifelt werden.

Neben der Einführung von drei Maßnahmestufen hat sich der Gesetzgeber entschieden, die einzelnen Bußgelder teilweise anzuheben und die Eintragungsgrenze ebenfalls im Zuge dessen zu erhöhen. Zudem gibt es erhebliche Änderung im Bereich des Punkteabbaus wie auch durch den Wegfall der Tilgungshemmung durch die Einführung fester Tilgungsfristen und Überliegefristen. Ein weiterer wesentlicher Schwerpunkt der Reform ist die Einführung des Fahreignungsseminars. Anstelle von 18 Punkten werde...

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