Die Kl. hatte die Bekl. zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. rund 180.000 EUR vor dem LG in Anspruch genommen. Dieses wies auf die Unzulässigkeit des Rechtsweges bezüglich der gegen die Bekl. zu 1 und 2 gerichteten Ansprüche hin, trennte das Verfahren gegen den Bekl. zu 3 ab und verwies den Rechtsstreit gegen die Bekl. zu 1 und 2 auf Antrag der Kl. an das Arbeitsgericht H. Dieses wies die Klage ab und erlegte der Kl. die Kosten des Rechtsstreits auf. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kl. blieb hinsichtlich des Bekl. zu 2 erfolglos.

Vor Verweisung des Ausgangsrechtsstreits an das Arbeitsgericht fanden zwischen den Prozessbevollmächtigten der Bekl. zu 1 und 2 ausführliche telefonische Besprechungen über die von der Kl. geltend gemachten Schadensersatzansprüche statt. Dabei erörterten die Anwälte sowohl die Fragen der Zulässigkeit des eingeschlagenen Rechtsweges als auch einer etwaigen gesamtschuldnerischen Haftung der Bekl. zu 1 und 2. In der Besprechung kamen die Anwälte zu dem Ergebnis, der Kl. für den Fall des Nachweises einer Beteiligung ihrer Mandanten an den ihnen vorgeworfenen strafbaren Handlungen einen Vergleichsvorschlag auf der Grundlage der etwa nachgewiesenen Größenordnung mit entsprechender Kostenquotelung zu unterbreiten. Nachdem die Bekl. im Strafverfahren freigesprochen wurden, erfolgte kein Vergleichsvorschlag mehr.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hatte der Bekl. zu 2 die Festsetzung einer 1,3 Verfahrensgebühr und einer 1,2 Terminsgebühr nebst Auslagen gegen die Kl. geltend gemacht. Der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts hat den Antrag auf Festsetzung der Terminsgebühr nebst anteiliger Umsatzsteuer zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Bekl. zu 2 hat das LAG Baden-Württemberg die Terminsgebühr festgesetzt. Die zugelassene Rechtsbeschwerde der Kl. führte zur Wiederherstellung des ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschlusses.

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