Der Kl. kam zu Fall, als er nach einer Auseinandersetzung mit dem Bekl. zu 2) von diesem als Fahrer eines bei der Bekl. zu 1) haftpflichtversicherten Pkw angefahren wurde. Der Kl. erlitte eine Distorsion des rechten oberen Sprunggelenks und des rechten Kniegelenks sowie eine Zerrung des inneren Seitenbandes des rechten Fußes. Im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Bekl. zu 2) wegen gefährlicher Körperverletzung beantragte der Kl. im Wege des Adhäsionsverfahrens, den Bekl. zu 2) zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 2.000 EUR sowie zum Ersatz des aus dem Schadensereignis herrührenden materiellen Schadens, des Haushaltsführungsschadens und zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu verurteilen. Der Bekl. zu 2) wurde durch rechtskräftiges Urteil wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 25 EUR verurteilt. Den Schadensersatzanspruch des Kl. erklärte das Strafgericht wegen fahrlässiger Körperverletzung dem Grunde nach für gerechtfertigt. Die im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Ansprüche sind Gegenstand des Revisionsverfahrens. Das AG hat der Klage teilweise stattgegeben und den Bekl. unter Abweisung der weitergehenden Klage als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1.500 EUR und zum teilweisen Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Der Kl. und die Bekl. zu 1), diese zugleich als Nebenintervenienten auf Seiten des Bekl. zu 2) haben dagegen Berufung eingelegt. Das LG hat mit dem angefochtenen Urteil die Verurteilung des Bekl. zu 2) auf ein zu zahlendes Schmerzensgeld von 1.000 EUR sowie unter teilweise niedriger Festsetzung der zu erstattender Rechtsanwaltskosten die Klage im Übrigen abgewiesen.

Das LG hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, inwieweit die in einem Adhäsionsverfahren ergangene Entscheidung Bindungswirkung für den nachfolgenden Schadensersatzanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers entfaltet. Das BG verneinte eine Haftung der Bekl. zu 1) mit der Begründung, der Haftpflichtversicherer sei von seiner Leistungspflicht befreit, da der Bekl. zu 2) die Körperverletzung vorsätzlich begangen habe. Das im Strafverfahren ergangene Grundurteil entfalte keine Bindungswirkung zu Lasten der Bekl. zu 1). Wer wie der Bekl. zu 2) mehrfach mit einem Pkw auf eine vor seinem Fahrzeug stehende Person zufahre, nimmt eine mögliche körperliche Verletzung seines Opfers billigend in Kauf und handelt damit zumindest mit bedingtem Vorsatz. Der BGH billigte die Entscheidung des LG.

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