1. Das von der Polizei in Bayern zur Abstandsmessung eingesetzte sog. Brücken-Abstandsmessverfahren (VAMA) erfüllt alle Kriterien für die Einordnung als standardisiertes Messverfahren. Als “standardisiert’ ist damit nicht nur der mit Hilfe der Messanlage erfolgende Messvorgang selbst, sondern auch die anschließende Auswertung der gewonnenen Messaufnahmen zu qualifizieren, wobei unerheblich ist, ob diese Auswertung automatisiert oder auf sonstige Weise stattfindet.

2. Ist in den Gründen des Bußgeldurteils eindeutig und zweifelsfrei festgestellt, dass die dem Betr. vorgeworfenen Geschwindigkeits- und Abstandswerte mit Hilfe des Brücken-Abstandsmessverfahrens (VAMA) unter Vornahme des Toleranzabzugs ermittelt wurden, ist die Mitteilung der konkreten Toleranzwerte nicht erforderlich. Denn mit der konkreten Bezeichnung des Messverfahrens ist auch der Wert der von der Innerstaatlichen Bauartzulassung der PTB geforderten systemimmanenten Toleranzen hinreichend dargetan. Es bedarf dann nicht mehr der Wiedergabe der Zeitwerte, die auf den in der Regel in den Akten befindlichen Videoprints eingeblendet sind.

OLG Bamberg, Beschl. v. 12.12.2012 – 3 Ss OWi 450/12

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