" … Dem Kl. steht aufgrund des Einbruchdiebstahls v. 10.10.2006 gegen die Bekl. im Ergebnis ein Erstattungsanspruch i.H.v. 12.747,99EUR aus §§ 1 Abs. 1 S. 1, 49 VVG i.V.m. §§ 1, 3 Nr. 1b, 5 Nr. 1a, 28 der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2005) zu.

Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kl. hat nach dem Ergebnis der in 2. Instanz durchgeführten Beweisaufnahme – unter Berücksichtigung der ihm teils zugute kommenden Beweiserleichterungen – den Nachweis erbracht, dass der von ihm behauptete Einbruch stattgefunden hat und ihm die in der Schadensmeldung v. 30.10.2006 angegebenen Gegenstände sämtlich entwendet worden sind. Lediglich was die Höhe der für die gestohlenen Gegenstände in Ansatz gebrachten Werte angeht, unterliegt die Klage – insoweit allerdings zu einem beträchtlichen, nämlich in etwa hälftigen Teil – der Abweisung.

1. Nach st. Rspr. kommen einem VN, der einen Einbruchdiebstahl behauptet, Beweiserleichterungen zugute. Er genügt seiner Beweislast schon dann, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine solche Entwendung zulassen (vgl. BGH Vers 2007, 102; VersR 1990, 45; jeweils m.w.N.).

Zum äußeren Bild eines Einbruchsdiebstahls gehören dabei zunächst, wenn – wie hier – ein Nachschlüsseldiebstahl nicht in Betracht kommt, geeignete Einbruchsspuren (vgl. BGH Vers 2007, 102). Entgegen der Auffassung des LG und der Bekl. liegen geeignete Einbruchspuren i.S.d. v.g. Rspr. ausweislich der beigezogenen Ermittlungsakte der StA B unproblematisch vor: Nach den im Ermittlungsverfahren getroffenen Feststellungen der Polizei wurde der äußere Teil des Profilzylinders der Haustür des Mehrfamilienhauses gezogen und diese sodann entriegelt, die Wohnungstür zur Wohnung des Kl. wurde aufgehebelt bzw. aufgebrochen und die Wohnung durchwühlt. Entgegen der Auffassung des LG ist es in diesem Zusammenhang auch keineswegs “ungewöhnlich’, dass der abgebrochene Teil des Profilzylinders der Hauseingangstür von der Polizei nicht aufgefunden werden konnte. Wie der Zeuge KOK P überzeugend bekundet hat, ist sogar das Gegenteil richtig: Seinen Bekundungen zufolge ist es sogar die Regel, dass die Täter den oder die Zylinder mitnehmen, weil man daran, wie die Täter wissen, sehr gut Spuren sichern, insb. feststellen kann, welches Tatwerkzeug verwendet wurde und so unter Umständen Rückschlüsse auf bestimmte Täter bzw. Täterkreise möglich sind.

Was das eigentliche Diebesgut betrifft, gehört zu dem vom VN voll zu beweisenden äußeren Bild eines Einbruchsdiebstahls darüber hinaus, dass die von ihm als gestohlen gemeldeten Sachen vorher vorhanden und nach der Tat nicht mehr auffindbar waren (vgl. BGH Vers 2007, 102). Für den entsprechenden Nachweis kann der VN auf die Aussage von Zeugen zurückgreifen. Gibt es keine in diesem Sinne tauglichen Zeugen oder Unterlagen, können – gerade beim Einbruchdiebstahl in Privaträume, der die Betroffenen angesichts fehlender Buchhaltung etc. i.d.R. vor erhebliche Nachweisschwierigkeiten stellt – auch die Angaben des VN selbst ausreichen, für den in solchen Fällen die Redlichkeitsvermutung eingreift (vgl. Senat Urt. v. 25.4.2007 – 20 U 239/04), wobei die Annahme der Redlichkeitsvermutung jedoch voraussetzt, dass der VN glaubwürdig ist (vgl. Senat VersR 2001, 1509 m.w.N.).

Vorliegend hat der Kl. aufgrund der in 2. Instanz durchgeführten Beweisaufnahme den Beweis dafür erbracht, dass sämtliche der von ihm als gestohlen gemeldeten Gegenstände vor der Tat vorhanden waren und danach nicht mehr. Soweit das LG in diesem Zusammenhang darauf abgestellt hat, der Kl. habe den Beweis dafür, dass die angeblich entwendeten Gegenstände tatsächlich gestohlen wurden, schon deshalb nicht führen können, da er entsprechenden Beweis nicht angeboten habe, trifft dies nicht zu. Denn der Kl. hat bereits in der Klageschrift die Zeuginnen X und A P zum Beweis dafür benannt, dass sämtliche der von ihm als gestohlen gemeldeten Gegenstände vor dem Einbruch vorhanden waren und danach nicht mehr.

Nach dem Ergebnis der in 2. Instanz durchgeführten Anhörung des Kl. und Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senates fest, dass sämtliche der als gestohlen gemeldeten Gegenstände bei dem in Rede stehenden Einbruch entwendet worden sind. (wird ausgeführt)

2. Die Bekl. ist entgegen der von ihr vertretenen Auffassung auch nicht wegen Vortäuschung des Versicherungsfalls leistungsfrei. Ist das äußere Bild des Einbruchdiebstahls bewiesen, kommen zwar auch dem VR für den zu erbringenden Gegenbeweis Beweiserleichterungen zugute. Nach st. Rspr. muss er nur eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür dartun, dass die versicherte Entwendung nicht stattgefunden hat, i.d.R. also, dass der VN die Entwendung vorgetäuscht hat (vgl. BGH VersR 1994, 45 … ). Erhebliche ist dabei mehr als hinreichende, aber weniger als an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit (vg...

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