Der 1976 geborene Kl. wurde zwischen 1985 und 1990 mehrfach durch den Bekl. sexuell missbraucht. Er hat behauptet, er habe das Geschehen bis zu einer Familienfeier im Jahre 2005 vollständig verdrängt und deshalb keine Kenntnis hiervon gehabt. Nachdem seine Schwester auf der Feier offenbart habe, von dem Bekl. missbraucht worden zu sein, sei die Erinnerung an den eigenen erlittenen Missbrauch zurückgekehrt. Dies habe für ihn massive psychische Folgen in der Form des Vollbilds einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgelöst. Das LG hat dem Bekl. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 7.500 EUR verurteilt. Die Berufung des Bekl., der sich auf eine Verjährung des gegen ihn geltend gemachten Anspruchs gewandt hat, hat das BG zurück gewiesen.

Die zugelassene Revision des Bekl. hatte keinen Erfolg.

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