Denkbar ist es, eine Schadenschätzung dadurch zu vereinfachen, dass in Form von Tabellen ein Schaden ermittelt wird. Dies ist jedoch bedenklich. Wie oben dargelegt, obliegt die Schätzung des entgangenen Gewinns dem richterlichen Ermessen. Die Erfahrung zeigt, dass dann, wenn Juristen scheinbar geeignete Tabellen entdecken, das Denken, jedenfalls aber der weitergehende Vortrag eingestellt wird. So lässt sich bei Geltendmachung des Haushaltsführungsschadens feststellen, dass nahezu jeder Geschädigte minutengenau den Arbeitsaufwand im Haushalt betrieben haben soll, der sich in den Tabellen bei Schulz-Borck/Pardey finden lässt. Die Anwendung von Tabellen kann im Massengeschäft, z.B. der Ermittlung des Nutzungsausfallschadens von Fahrzeugen, durchaus hilfreich sein, für die hier zu prüfenden individuellen Ausübungen ist er nicht geeignet. Tabellen können ein Korrektiv bzw. ein Beleg dafür sein, dass der durch umfangreichen Sachvortrag ermittelte Schaden tatsächlich in dieser Form eintreten könnte, z.B. unter Heranziehung von Tabellen, die das durchschnittliche Einkommen einer bestimmten Berufsgruppe wiedergeben. Insbesondere aber schneiden die Tabellen dem Geschädigten, der hinreichend Anlass dazu bietet, aufgrund der konkreten Umstände seines Einzelfalles einen höheren Schaden zu erwarten, einen entsprechenden Schadenersatzanspruch ab, da Tabellen nur gewöhnliche Verläufe, nicht jedoch konkrete individuelle wiedergeben können.

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