Kommt nach der Verletzung einer Person ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten in Betracht, ist zunächst zu klären, ob die Verletzung durch das Verhalten dieses Dritten hervorgerufen worden ist. Ist dies der Fall, ist die haftungsbegründende Kausalität zu bejahen und dem Geschädigten stehen dem Grunde nach Ansprüche gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer zu, gemäß §§ 842, 843 BGB kommt auch ein Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens in Betracht. Ist diese erste Hürde genommen, ist sodann zu klären, ob die Verletzung der Gesundheit auch zu einem Schaden geführt hat. Hier geht es um die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität.

Während die haftungsbegründende Kausalität nach § 286 ZPO zu beweisen ist, gelten im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität Beweiserleichterungen, hinsichtlich des Erwerbsschadens in Form der § 287 ZPO und § 252 BGB. § 287 Abs. 1 ZPO ermöglicht dem Gericht, unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden. Die Norm des § 252 S. 2 BGB konkretisiert und präzisiert hierbei das durch § 287 ZPO eröffnete freie Ermessen des Gerichts. Insofern besteht eine reine Beweiserleichterung in Form einer (widerlegbaren) Vermutung dahingehend, dass der Geschädigte in der Zukunft einen Gewinn erzielt hätte.[2] Es reicht insofern eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür aus, dass in der Zukunft ein Gewinn erzielt worden wäre, eine Gewinnerzielung muss wahrscheinlicher sein als ihr Ausbleiben.[3] Gibt es keine Anhaltspunkte, die überwiegend für einen Erfolg oder einen Misserfolg sprechen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Geschädigte einen durchschnittlichen Erfolg in der von ihm beabsichtigten Tätigkeit erzielt hätte.[4] Beweiserleichterungen bedeuten jedoch unter keinem Gesichtspunkt, dass ein Beweis nicht mehr geführt werden muss. Es ist auch nach dem klaren Wortlaut des § 287 ZPO alleine dem Richter vorbehalten, den Schaden zu schätzen. Dem Schädiger bzw. dem Rechtsanwalt, der seine Interessen vertritt, stehen solche Privilegien nicht zu.[5] Im Gegenteil: § 287 ZPO gelangt nicht zur Anwendung, wenn der Kläger nicht die konkreten Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen für die Ermessensausübung schlüssig darlegt und beweist.[6] Das Gericht kann nicht schätzen, wenn eine Schätzung aufgrund mangelnder Anknüpfungstatsachen völlig in der Luft hängen würde.[7] Auch kommt eine völlig abstrakte Berechnung eines Mindestschadens nicht in Frage.[8] Ist allerdings vom Geschädigten hinreichender Vortrag gehalten worden, kann das Gericht jedenfalls dann, wenn es nicht an allen Unterlagen fehlt, den Schaden schätzen – und zwar auch unter Hinzuziehung von Umständen, die in seine Kenntnis fallen, jedoch nicht vorgetragen worden sind.[9] Allerdings dürfen die Anforderungen an den Geschädigten nicht überspannt werden, schließlich ist seine Beweisnot vom Schädiger zu verantworten.[10]

Im Nachfolgenden ist zu erörtern, in welchen Formen der Verlust oder die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit eines noch nicht Berufstätigen auftreten können und welche Anforderungen sich daraus an den Vortrag ergeben, den der Geschädigte bzw. dessen Anwalt zur Durchsetzung seiner berechtigten Ansprüche halten muss.

[2] Vgl. MüKo/Oetker, 6. Aufl., § 252, Rn 30 ff.
[3] Vgl. BGH, Urt. v. 30.5.2001, VII ZR 70/00 in NJW-RR 2001, S. 1542.
[4] BGH, Urt. v. 5.10.2010, VI ZR 186/08 in zfs 2011, S. 79 m.w.N.
[5] Vgl Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 37, Rn 59 ff.
[6] Vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 32 Aufl. § 287, Rn 6; BGH, NJW 1995, S. 1023.
[7] Vgl. BGH Urt. v.v 11.3.2004, VII ZR 339/02 in NJW-RR 2004, S. 1023.
[8] BGH, Urt. v. 16.3.2004, VI ZR 138/03 in zfs 2004, 349 m.w.N.
[9] Vgl. BGH, Urt. v. 16.3.1959, III ZR 20/58 in BGHZ 29, 393, 400.

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