StVG § 3 Abs. 1 § 46 Abs. 1, Abs. 3; FeV § 11 Abs. 8, Abs. 6 S. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4; FeV Anlage 4 Ziff. 7; VwGO § 80 Abs. 3, Abs. 5

Leitsatz

1. Aus der Nichtbefolgung einer behördlichen Gutachtenanordnung können für den Adressaten nur dann negative Schlüsse gezogen werden, wenn ihm hinreichend klar geworden ist, welches Verhalten von ihm gefordert wird. Dabei kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung auf den Zeitpunkt an, zu dem die entsprechende Anordnung ergeht.

2. Die hinreichende Bestimmtheit der Anordnung erfordert zum einen die konkrete Angabe der durch die Untersuchung zu klärenden Fragestellung, zum anderen setzt sie auch die Angabe der Art des beizubringenden Gutachtens voraus. Soweit die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens gem. § 11 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 FeV anordnet, erfordert die hinreichende Bestimmtheit der Anordnung zusätzlich die genaue Angabe der Fachrichtung des Facharztes, bei dem die gebotene Untersuchung erfolgen kann.

(Leitsätze der Schriftleitung)

VG des Saarlandes, Beschl. v. 1.3.2013 – 10 L 360/13

1 Aus den Gründen:

" … Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des ASt. v. 31.1.2013 gegen den Bescheid des AG v. 29.1.2013, durch den dem ASt. unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis zum Führen von Kfz der Klassen A, BE, CE und DE sowie der von diesen mit umfassten Fahrerlaubnisklassen (vgl. § 6 FeV) entzogen, ihm die Abgabe des Führerscheins innerhalb von drei Tagen nach Zustellung des Bescheides aufgegeben und eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 103,10 EUR, festgesetzt wurden, ist zulässig, insb. statthaft gem. § 80 Abs. 5 und 2 Nrn. 1 und 4 VwGO, und hat auch in der Sache Erfolg.

Zwar hat der AG die Anordnung der sofortigen Vollziehung den formalen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügend mit der Gefahr, die mit der Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr für die Allgemeinheit verbunden ist, und der angesichts dieser Gefahr bestehenden Notwendigkeit eines schnellen Eingreifens begründet. Diese auf die typische Interessenslage abstellende Begründung ist zulässig und ausreichend, weil es um die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Straßenverkehrs geht und in Fällen der vorliegenden Art sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gerade aus den Gesichtspunkten ergibt, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend sind (vgl. OVG Saarl., Beschl. v. 7.5.2008 – 2 B 187/8; ferner die Beschl. der Kammer v. 28.7.2011 – 10 L 558/11, v. 20.1.2012 – 10 L 1872/11 und v. 27.2.2013 – 10 L 255/13).

Dabei hat der AG über die bloße Bezugnahme auf die Begründung der Entziehung der Fahrerlaubnis des ASt. hinaus fallbezogen den aus seiner Sicht bestehenden dringenden Verdacht des Vorliegens einer Erkrankung des ASt. gem. Ziff. 7. der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV als maßgebend für die Anordnung des Sofortvollzuges herausgestellt.

Von daher genügt die diese Umstände, wie sie in der Begründung der Entziehungsverfügung hinreichend zum Ausdruck kommen, berücksichtigende gesonderte Begründung des Sofortvollzugs – ungeachtet ihrer Kürze – noch den hieran zu stellenden Anforderungen.

Allerdings fällt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO in der Sache erforderliche Interessenabwägung zugunsten des ASt. aus, weil der angefochtene Bescheid v. 29.1.2013 bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist.

In der Sache hat das Gericht bei seiner im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Ermessensentscheidung eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse des ASt., von der Durchsetzung der ihm gegenüber ergangenen Anordnungen bis zu einer abschließenden Entscheidung über ihren Rechtsbehelf verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer unverzüglichen Durchsetzung der angefochtenen Entscheidung vorzunehmen. Hierbei sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Bedeutung. Ergibt sich, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, vermag kein öffentliches Interesse seine sofortige Vollziehung zu rechtfertigen. Erweist sich der Verwaltungsakt demgegenüber als offensichtlich rechtmäßig, hat das öffentliche Interesse am Vollzug in der Regel Vorrang vor dem privaten Interesse am Suspensiveffekt. In den Fällen, in denen der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen zu beurteilen ist, hat das Gericht unter Abwägung aller Umstände und unter Berücksichtigung der Vollzugs- und Suspensivfolgen zu prüfen, ob das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Interesse des Betroffenen überwiegt.

Hiervon ausgehend überwiegt hier der vom ASt. geltend gemachte Suspensiveffekt.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn dieser sich als ungeeignet zum Führen von Kfz erweist. Die Fahrerlaubnisbehörde darf zwar gem. § 46 Abs. 3...

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