Besteht zugunsten des Geschädigten eine Rechtsschutzversicherung, so sind grundsätzlich die Kosten einer Deckungsanfrage nicht von den Rechtsanwaltskosten umfasst, die bei der Geltendmachung des Schadens entstehen. Es liegt eine eigene Angelegenheit vor.[10] Gegenstandswert ist hierbei das Kosteninteresse des Geschädigten (i.d.R. die Gebühren zweier Rechtsanwälte – der eigene und der des Gegners – plus Gerichtskosten 1. Instanz). Nach der Rechtsprechung des BGH[11] ist jedoch in der Regel. auf diese Kosten hinzuweisen und nachzufragen, ob die Partei dies selber erledigen möchte. Eine Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Deckungsanfrage durch den Unfallverursacher wird von der Rechtsprechung überwiegend abgelehnt.[12]

[10] BGH v. 13.12.2011 – VI ZR 274/10: falls Anwalt gesondert beauftragt wird; Buschbell, in Handbuch RS-Versicherung, 5. Auflage 2011, § 25 Rn 9; Göttlich-Mümmler-Feller, RVG, 3. Aufl. 2010, Stichwort "Deckungszusage"; hierzu zuletzt Bauer, VersR 2012, 1205.
[11] BGH v. 13.12.2011 – VI ZR 274/10: wenn diese aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig sind.
[12] Vgl. LG Erfurt NZV 2010, 259.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge