[4] "I. Das BG hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, ausgeführt, dass eine Haftung der Bekl. aus §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB nicht bestehe. Der Kl. habe jedenfalls nicht bewiesen, dass dem damaligen Geschäftsführer (nachfolgend: Geschäftsführer) der Bekl. klar gewesen sei, dass die Prospektaussage, Filmproduktionen würden durch Erlösausfallversicherungen abgesichert, unrichtig sei und dadurch potentielle Anleger sittenwidrig geschädigt würden. Der Senat schließe sich der vom 15. Zivilsenat des OLG München im Urt. v. 6.8.2008 (Az.: 15 U 1775/06) und vom 18. Zivilsenat des OLG München im Urt. v. 26.2.2008 (Az.: 18 U 1698/06) vorgenommenen Beweiswürdigung an, wonach sich der subjektive Tatbestand der deliktischen Anspruchsgrundlagen nicht nachweisen lasse. Der Geschäftsführer der Bekl. habe davon ausgehen dürfen, dass für die produzierten Filme entsprechende Erlösausfallversicherungen abgeschlossen werden könnten. Er habe geglaubt, dass durch den Wechsel des Erlösausfallversicherers und des Riskmanagers im Dezember 1999 die zuvor mit dem Erlösausfallversicherer eines Schwesterfonds – der Firma L – bestehenden Probleme gelöst worden seien und deshalb ein Warnhinweis im Prospekt der Vif 3 KG nicht erforderlich sei. Darüber hinaus habe er durch ein von der Fondsgesellschaft eingeholtes Gutachten eines englischen Rechtsanwalts die Bestätigung erhalten, dass der nunmehrige Erlösausfallversicherer R infolge der cover-note verpflichtet sei, für jede einzelne der geplanten Filmproduktionen eine Einzelversicherung abzuschließen."

[5] Es sei rechtlich unerheblich, dass der frühere Riskmanager bei einem Schwesterfonds trotz Vorliegens einer cover-note unhaltbare, einer Ausstellung von Einzelpolicen entgegenstehende Forderungen aufgestellt habe und trotz dieses Umstands die Produktion von zwei Filmen bereits im August 1999 aufgenommen worden sei. Ebenso komme es nicht darauf an, dass der Geschäftsführer der Bekl. bei einer Gesellschafterversammlung der Vif 3 KG v. 11.11.1999 hiervon Kenntnis erlangt habe. Denn eine Haftung der Bekl. komme nur dann in Betracht, wenn das Versicherungskonzept im Kern durch die Erfahrungen in der Vergangenheit in Frage gestellt gewesen sei. Nur dann hätte bei der Bekl. der Eindruck entstehen müssen, dass das Absicherungskonzept des Fonds grds. nicht durchführbar sein könnte. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen. Der Geschäftsführer der Bekl. sei davon ausgegangen, dass diesen Schwierigkeiten durch den Wechsel des VR und des Riskmanagers begegnet worden sei und der nunmehrige VR nach Unterzeichnung der cover-note verpflichtet sei, Einzelpolicen auszustellen. Abgesehen davon sei für die Verwirklichung des § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht nur Kenntnis der tatsächlichen Umstände erforderlich; vielmehr müsse der Täter auch die rechtliche Wertung der Erheblichkeit nachvollziehen. Im Hinblick auf die eingeholte Rechtsauskunft und den Wechsel sowohl des Erlösausfallversicherers als auch des Riskmanagers habe der Geschäftsführer der Bekl. nicht davon ausgehen müssen, dass der Prospekt um einen Hinweis auf die nach seiner Vorstellung bewältigten Vorgänge zu erweitern sei. Die Vergleichszahlung des neuen Erlösausfallversicherers spreche im Übrigen dafür, dass die Annahme des Geschäftsführers der Bekl., es hätten verbindliche Versicherungsverträge vorgelegen, nicht so falsch gewesen sein könne.

[6] Auch soweit die Bekl. im Emissionsprospekt der Vif 3 KG den noch im Prospekt der Vif 1 KG enthaltenen Hinweis darauf weggelassen habe, dass die Absicherung durch Versicherungen unter dem Vorbehalt stehe, dass die sicherungsgebenden Versicherungen solvent seien und keine bedingungsgemäßen Ausschlüsse zum Tragen kämen, scheide eine Haftung aus. Bei den weggelassenen Hinweisen handle es sich um jedermann geläufige Binsenwahrheiten, auf die nicht gesondert hingewiesen werden müsse. Abgesehen davon fehle es an dem erforderlichen Vorsatz. Der Geschäftsführer der Bekl. habe im Zeitpunkt der Erstellung des Prospekts nicht davon ausgehen müssen, dass ein solcher Hinweis rechtlich erforderlich sei.

[7] II. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des BG, es fehle an dem für eine Haftung der Bekl. aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB, § 826 BGB erforderlichen Vorsatz ihres Geschäftsführers.

[8] 1. Das BG ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Schadensersatzpflicht der Bekl. gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB voraussetzt, dass ihr gesetzlicher Vertreter den objektiven Tatbestand des § 264a StGB vorsätzlich – zumindest in der Form des bedingten Vorsatzes – verwirklicht hat. Entsprechendes gilt für eine Haftung der Bekl. aus § 826 BGB; sie erfordert, dass ihr gesetzlicher Vertreter den dem Kl. entstandenen Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Das BG hat auch mit Recht angenommen, dass der Kl. die Beweislast für den danach erforderlichen Vorsatz des Geschäftsführers der Bekl. trägt. Denn als An...

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