Der X. Senat des BGH hat entschieden, dass die Vorverlegung eines Rückflugs um zehn Stunden den Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichten kann. Dies setzt jedoch voraus, dass der Reisende dem Reiseveranstalter erfolglos eine angemessene Abhilfefrist gesetzt hat oder eine solche Fristsetzung entbehrlich war (§ 651c Abs. 3 BGB). Letzteres kann sich aus den Umständen ergeben, etwa wenn der Reiseveranstalter den Mangel bewusst verursacht und ihn als unvermeidlich darstellt.

Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 17.4.2012 (Nr. 47/2012)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge