Der Geschädigte muss vor der Entscheidung, ob er den unfallgeschädigten Pkw reparieren lässt oder auf Gutachtenbasis abrechnet, von der Haftpflichtversicherung des Schädigers über eine alternative Reparaturmöglichkeit in einer nicht markengebundenen Werkstatt darüber nachvollziehbar unterrichtet werden, dass es sich bei der empfohlene Referenzwerkstatt um einen Betrieb handelt, der den Standard einer markengebundenen Fachwerkstatt zuverlässig Gewähr leistet.

(Leitsatz der Schriftleitung)

AG Hamburg-Barmbek, Urt. v. 12.11.2010 – 816 C 266/09

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