In einem Bauprozess hatte der Gutachter ein schriftliches Gutachten nebst einer schriftlichen Ergänzung vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung an zwei aufeinander folgenden Tagen erläuterte er über 7 Stunden sein Gutachten und nahm auch gegenüber dem hinzugezogenen Privatgutachter Stellung. Der Bekl. und der Streithelfer baten um die Gewährung einer Schriftsatzfrist von vier Wochen, was das BG ablehnte, die mündliche Verhandlung schloss und am gleichen Tage ein Urt. verkündete. Darin sah der BGH eine unzulässige Verkürzung des rechtlichen Gehörs, hob das angefochtene Berufungsurt. auf und verwies die Sache an das BG zurück.

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