Der italienische BGH erkennt die Ansprüche naher Angehöriger von Unfallopfern nicht als mittelbar Geschädigte an, sondern als direkte Opfer. Man unterscheidet zwischen den Direktgeschädigten, welche in deren Gut des Lebens oder der Gesundheit beeinträchtigt worden sind und den Angehörigen, welche auch direkt und in einem eigenen persönlichen Interesse verletzt bzw. beeinträchtigt wurden. Die nahen Angehörigen von Unfallopfern werden somit als unmittelbar Geschädigte betrachtet, zumal sie eine eigene Rechtsgutverletzung erleiden. Der Anspruch rechtfertigt sich nicht unbedingt wegen der Trauer und des Schmerzes, der sich bei den Angehörigen einstellt, sondern einerseits aufgrund des Familienbandes, welches durchbrochen wird, und anderseits wegen der engen Verknüpfung bzw. Verzahnung des Prinzips des neminem laedere (Art. 2043 ital. ZGB – Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung: Jedwede vorsätzliche oder fahrlässige Handlung, die einem anderen einen rechtswidrigen Schaden zufügt, verpflichtet denjenigen, der sie begangen hat, den Schaden zu ersetzen) und der in der italienischen Verfassung verwurzelten Schutzgüter wie das Leben, die Gesundheit, die Familie, die uneingeschränkte Lebensführung usw.

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