Aus all diesen Gründen sollte man sich ernsthafte Gedanken darüber machen (aber wie bereits angeführt will ich sicher niemanden belehren), dass auch im deutschen Schadensrecht über den Gesetzgeber (die bestehende Rechtslage dürfte der Rechtsprechung keinen großen Spielraum lassen) die Möglichkeiten ausgeweitet werden, damit nahe Angehörige von Unfallopfern auch immaterielle Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger stellen können, so dass auch die vom Grundgesetz geschützten Rechtsgüter wie das Leben, die Gesundheit, die Familie usw. wirklich einen besonderen Schutz erfahren und bei deren etwaiger Beeinträchtigung auch Schadensersatz an die Geschädigten geleistet wird.

Sicher soll das vom Grundgesetz geschützte Rechtsgut des Eigentums auch seinen Schutz erfahren und bei dessen Beeinträchtigung muss der Schaden auch entsprechend ersetzt werden, jedoch müsste dieser Schutz meiner Überzeugung nach auch (und vor allem) für die anderen Rechtsgüter wie das Leben, die Gesundheit, das Familienband, das Recht auf Ausübung einer uneingeschränkten Lebensführung usw. gelten, weshalb diese Rechtsgüter im Falle einer Beeinträchtigung auch in Deutschland in gebührender Weise entschädigt werden sollten. Dies ist sicherlich aber nur dann möglich, wenn man in Deutschland (so wie es in Italien der Fall ist) den oben genannten Schutzgütern eine größere Bedeutung zumisst und im deutschen Personenschadensrecht eine ausgeprägtere Verwurzelung bzw. Verankerung von wichtigen Grundwerten erfolgt.

Geld kann zwar Geschehenes nicht ungeschehen machen, es soll aber Angehörige eines Opfers eines tragischen Verkehrsunfalls zumindest finanziell so weit unabhängig machen, um ihnen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.

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