Der immaterielle Anspruch, welcher jedem Familienangehörigen, aber auch dem Lebensgefährten (der more uxorio mit dem Opfer eine Lebensgemeinschaft unterhält), zusteht, der den Schwerbehinderten betreut, gründet sich auf das von der italienischen Verfassung geschützte Rechtsgut der uneingeschränkten Lebensführung.

Entschädigt wird die Veränderung der Lebensumstände, die sich durch die Betreuung seitens der Angehörigen des Verunfallten einstellt. Die Betreuung eines schwerbehinderten Angehörigen bringt nicht nur eine finanzielle Bürde mit sich, sondern auch eine direkte emotionale Belastung, seelischen Schmerz und auch ein Trauergefühl und in den meisten Fällen sogar eine Situation der Verzweiflung. Es mag zwar sein, dass in Deutschland dem Opfer selbst in solchen Fällen ein hohes Schmerzensgeld zusteht, jedoch stellt sich bei den Angehörigen zweifelsfrei eine eigene Rechtsgutverletzung ein, die in gebührender Weise entschädigt werden soll. Dass es sich dabei lediglich um einen sog. Reflexschaden handeln soll, erscheint, zumindest nach italienischem Rechtsverständnis, eher realitätsfremd.

In Italien steht somit den Angehörigen als Höchstmaß jener Betrag zu, der beim Ableben des Verunfallten von jedem Hinterbliebenen hätte geltend gemacht werden können (ca. 154.000 bis 304.000 EUR).

 
Praxis-Beispiel

Einem Ehemann wurde ein Schadensersatz in Höhe von 200.000 EUR zugesprochen, da seine Ehefrau aufgrund eines Unfalles querschnittgelähmt geblieben ist. Ihm blieb der langersehnte Kinderwunsch verwehrt und sexuelle Handlungen zwischen den beiden Ehepartnern waren nicht mehr möglich.

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