In Italien haben verschiedene Arten von Schadensersatzansprüchen, die sich auf die von der Verfassung geschützten Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Familienband, Recht auf Ausübung einer uneingeschränkten Lebensführung, Bildung usw. beziehen, große Tradition. Sofern diese durch ein schädigendes Ereignis beeinträchtigt bzw. zerstört werden, können die Geschädigten allemal Ansprüche stellen. Diese Güter bzw. Werte, die zu den allerhöchsten gehören, sollen nach italienischem Verständnis besonders geschützt werden, und zwar nicht nur durch irgendwelche abstrakten Bestimmungen. Sondern vor allem wenn sie beeinträchtigt werden, soll der entstandene Schaden auch in gebührender Weise ersetzt werden.

Mit Urteil der Vereinten Senate des italienischen BGH Nr. 26972 vom 11.11.2008 ist die Schadensposition des Schmerzensgeldes de facto abgeschafft worden.

Man unterscheidet somit nur mehr zwischen dem danno patrimoniale (Sachschaden) und dem danno non patrimoniale (Personenschaden), wobei somit der Schmerzensgeldanspruch nicht mehr als eine eigenständige Schadensposition des Personenschadens zu betrachten ist. Mit diesem Begriff wird heute lediglich die subjektive Schmerzsituation beschrieben, die aufgrund eines schädigenden Ereignisses entstehen kann.

Die italienische Rechtsprechung hat im Rahmen des Personenschadens die Schadensposition des sog. danno biologico (sinngemäß mit "biologischer Schaden" übersetzbar) erarbeitet. Dem Geschädigten wird wegen einer Beeinträchtigung des verfassungsmäßig geschützten Rechtsgutes der Gesundheit ein Schadenersatz zugesprochen, der aufgrund einer Gliedertaxe die Beeinträchtigung bestimmt wird. Es gibt dann eine Unmenge von Tabellen, bei denen je nach Alter des Geschädigten und nach Grad der bleibenden Invalidität ein Schadensersatz zuerkannt wird.

Sollte im Laufe des Verfahrens nachgewiesen werden können, dass der Geschädigte aufgrund der Vexrletzungen in seiner Lebensführung (Ausübung von Hobbys, sonstiger Freizeitaktivitäten) eingeschränkt ist, kann das Gericht ihm mittels der Schadensposition der personalizzazione del danno ("Personalisierung des Schadens") im Wege der Billigkeit noch einmal zusätzlich zur Entschädigung für den bleibenden Körperschaden einen weiteren Betrag zusprechen, der 10 bis 40 % der ursprünglichen Summe entspricht.

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