Zuzüglich zum biologischen Schaden können bei krankhafter psychischer Beeinträchtigung der Hinterbliebenen personalisierte Schadenspositionen geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Einstellung eines posttraumatischen Belastungssyndroms oder einer eventuellen depressiven Episode mittels psychologischem oder psychiatrischem Gutachten und vor allem auch Zeugen nachgewiesen wird. Je nach Schwere der krankhaften psychischen Beeinträchtigung kann u.U. ein weiterer Schadensersatz von einigen hunderttausend Euro zusätzlich zuerkannt werden. Man verwendet dabei eine Tabelle, die von der modernen Psychiatrie erarbeitet worden ist, bei der sich durch eine depressive Störung eine psychische Beeinträchtigung in einem Ausmaß von 31 bis 75 % einstellen kann.
Ich möchte somit an dieser Stelle die Aufstellung der Schadensersatzansprüche sämtlicher Familienangehörigen aus einem sicherlich nicht alltäglichen Fall unserer Kanzlei wiedergeben, bei dem durch einen Unfall ein naher Angehöriger unserer Mandanten zu Tode gekommen ist (der Bruder des Opfers befand sich mit diesem im selben Fahrzeug und die Eltern sind an die Unfallstelle gerufen worden und haben den tödlich verletzten Sohn dort vorgefunden).
Mutter:
Ableben des Sohnes laut Tabelle | 250.000 EUR |
biologischer Schaden 65 % | 514.000 EUR |
Personalisierung des Schadens | 205.000 EUR |
Insgesamt | 790.000 EUR |
Vater:
Ableben des Sohnes laut Tabelle | 250.000 EUR |
biologischer Schaden 50 % | 317.000 EUR |
Personalisierung des Schadens | 127.000 EUR |
Insgesamt | 694.000 EUR |
Bruder:
Ableben des Bruders laut Tabelle | 100.000 EUR |
biologischer Schaden 30 % | 159.000 EUR |
Personalisierung des Schadens | 63.000 EUR |
Insgesamt | 322.000 EUR |
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