BGB § 249 § 254 Abs. 2 § 280 Abs. 1 § 281 Abs. 1 § 631 § 633 § 634 Nr. 4

Leitsatz

1. Führt ein mangelhaft erfüllter Werkvertrag an einem Kfz dazu, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden an dem Kfz eingetreten ist, kann der Besteller Ersatz der Kosten einer Ersatzbeschaffung, der Abmeldekosten und der Kosten der Inanspruchnahme eines Kredits und der Standgebühren sowie den Ersatz des Nutzungsausfalls beanspruchen.

2. Wartet der Geschädigte mit der Ersatzbeschaffung eines Fahrzeuges nach von ihm angenommener Reparatur seines Fahrzeuges den Ausgang des von ihm zur Klärung der Ursache des aufgetretenen Mangels an seinem Fahrzeug ab, liegt hierin kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB, so dass für die Bemessung des Nutzungsausfallanspruchs der Zeitraum des Laufs des selbstständigen Beweisverfahrens einzurechnen ist.

3. Auch wenn von einem Geschädigten grds. verlangt werden kann, zur Ersatzbeschaffung eines total beschädigten Fahrzeuges einen Kredit in Anspruch zu nehmen, liegt ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dann nicht vor, wenn der Geschädigte finanziell nicht in der Lage war, einen Kredit zu finanzieren.

(Leitsätze der Schriftleitung)

LG Aachen, Urt. v. 26.1.2012 – 12 O 348/11

Sachverhalt

Der Kl. ließ bei der beklagten Kfz-Werkstatt Reparaturen an seinem Kfz durchführen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen wurde dabei von den Beschäftigten der Bekl. die Spannrolle des Zahnriemens nicht gespannt, was ein Überspringen des Zahnriemens und eine Schädigung der Einlassventile des Motors und der Kolben zur Folge hatte, die aufgrund des hierdurch herbeigeführten Motorschadens zu einem wirtschaftlichen Totalschaden des Kfz führte. Der Kl. forderte die Bekl. erfolglos zur Mängelbeseitigung auf und leitete im Dezember 2010 die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens ein, nachdem die Bekl. ihre Verantwortung bezüglich der angeführten Mängel des Kfz in Abrede gestellt hatte. Das selbstständige Beweisverfahren endete am 17.6.2011. Der Kl. kaufte ein Ersatzfahrzeug am 28.6.2011 und machte mit Erfolg den Ersatz der Ersatzbeschaffungskosten und des Nutzungsausfalls bis zur Ersatzbeschaffung sowie die Freistellung von den Kreditkosten für die Ersatzbeschaffung, der angefallenen Abmeldekosten und der Standgebühren geltend.

2 Aus den Gründen:

"1. Dem Kl. steht ein Anspruch auf Ersatzbeschaffungskosten i.H.v. 3000 EUR gem. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1, 631, 633 BGB zu."

b. Die von der Bekl. erbrachten Reparaturarbeiten sind mangelhaft. Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten als auch seiner mündlichen Anhörung ist der bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug festgestellte Motorschaden auf fehlerhafte Arbeiten der Bekl. zurückzuführen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen wurde die Spannrolle des Zahnriemens des vorliegenden Motors nicht gespannt, was ein Überspringen des Zahnriemens und eine Schädigung der Einlassventile des Motors und der Kolben zur Folge hatte und schlussendlich in dem festgestellten Motorschaden endete. Soweit sich der gerichtliche Sachverständige bei seinen Feststellungen insb. auf die von dem Zeugen gemachten Lichtbilder stützt, steht dies der Überzeugung des Gerichts nicht entgegen. Der Zeuge hat ausgesagt, dass die Lichtbilder dem streitgegenständlichen Fahrzeug zuzuordnen sind. Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft, denn er schildert das Geschehen in einer Weise, wie es nur bei tatsächlichem Erleben zu erwarten ist, und gibt den Sachverhalt detailliert und strukturgleich wieder.

Der festgestellte Motorschaden ist kausal auf die Arbeiten der Bekl. zurückzuführen. Wie der Sachverständige überzeugend ausführt, verliert die vorliegende Spannrolle nicht ohne Weiteres, allein durch Gebrauch, die festgestellte Spannung. Der Umstand, dass sich das Schadensereignis erst nach einem Jahr der Reparaturarbeiten gezeigt hat, lässt sich nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung damit erklären, dass das Fahrzeug – wie vom Kl. glaubhaft angegeben – nur mit einer niedrigen Drehzahl genutzt wurde. Der Sachverständige führt den Schaden aus diesen Gründen und dem Ansehen des Schadens in überzeugender Weise auf die fehlerhaften Arbeiten zurück.

c. Der Kl. hat die Bekl. vergeblich zur Nachbesserung aufgefordert.

d. Die Bekl. trägt nicht dazu vor, dass sie ihre mangelhaften Arbeiten nicht zu vertreten hat, §§ 280 Abs. 1 S. 2, 276 BGB. Das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen ist ihr nach § 278 BGB zuzurechnen.

e. Der Kl. kann Ersatz der Kosten der Ersatzbeschaffung i.H.v. 3.000 EUR verlangen. Gem. den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen fallen mindestens 3.000 EUR an, um ein vergleichbares Fahrzeug zu beschaffen. Diese sind erforderlich und damit ersatzfähig. Ein abzugsfähiger Restwert kam dem Fahrzeug nicht mehr zu. Der Kl. war auch nicht auf eine Reparatur des streitgegenständlichen Fahrzeuges zu verweisen, denn nach den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachvers...

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