Dem Wortlaut des § 932 Abs. 2 BGB nach müsste der Erwerber zudem "infolge" grober Fahrlässigkeit gutgläubig geblieben sein. Rechtsprechung und weite Teile der Literatur setzen sich jedoch über das Kausalitätserfordernis hinweg. Sie nehmen Bösgläubigkeit wegen Unterlassens der Nachforschung auch an, wenn diese nicht das Nichteigentum des Veräußerers ergeben hätte. Weshalb es auf Ursächlickeit nicht ankommen soll, wird in der Rechtsprechung hingegen nicht begründet.[29]

[29] BGH Urteile v. 11.3.1991 – II ZR 88/90 und v. 13.4.1994 – II ZR 196/93, Palandt/Bassenge m.w.N. Hierbei wird sich auf Rechtsprechung berufen, welche sich sämtlich auf RGZ 143, 14 (19) zurückführen lässt.; a.A.: NK/Meller-Hannich/Schilken § 932 Rn 25; Jauernig § 932, Rn 17; Bartels, AcP 205, 687 ff.

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