Stornierung einer Flugbuchung kann wirksam ausgeschlossen werden (BGH, Urt. v. 20.3.2018 – X ZR 25/17)

Nach dem Urteil des BGH vom 20.3.2018 (X ZR 25/17) kann die Stornierung einer Flugbuchung durch AGB wirksam ausgeschlossen werden. Auf den Luftpersonenbeförderungsvertrag seien die Regeln des Werkvertragsrechts anwendbar. Der Fluggast könne daher den Vertrag jederzeit nach § 649 BGB kündigen. Der Ausschluss dieses Kündigungsrechts ("Stornierung") durch AGB benachteilige die Fluggäste jedoch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Das Kündigungsrecht nach § 649 BGB sei für das gesetzliche Leitbild eines Vertrags über die Beförderung mit einem Massenverkehrsmittel nicht maßgeblich. Wolle der Fluggast keinen höheren Preis bezahlen, der typischerweise eine flexible Buchung ermögliche, könne er für eine Erkrankung – die im Streitfall vorlag – die Erstattung des Flugpreises durch eine Versicherung absichern. Die Kläger hatten einen Flug von Hamburg nach Frankfurt mit Anschlussflug nach Miami und zurück von Los Angeles über Frankfurt nach Hamburg gebucht. Die Kläger stornierten die Flüge wegen einer Erkrankung und erhielten von der beklagten Deutschen Lufthansa AG lediglich Steuern und Gebühren i.H.v. 133,56 EUR erstattet, nicht aber die Differenz zum Flugpreis i.H.v. 1.249,60 EUR.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 59/2018 v. 20.3.2018

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