Nach Schätzungen der Versicherungswirtschaft entsteht durch manipulierte Verkehrsunfälle jährlich ein Schaden von rund 2 Milliarden EUR.[4] Ein Großteil davon wird durch Unfälle mit Vorsatz verursacht. Die Versicherungsbranche geht davon aus, dass etwa jeder zehnte Kfz-Schadensfall typische Anzeichen einer Manipulation aufweist. Ziel der Täter ist es, sich über den abgerechneten Blechschaden möglichst viel Geld von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zu erschleichen. Dabei leitet sich die kriminelle Energie speziell aus dem Besitz eines Kfz ab, verbunden mit nachfolgenden Motiven: teures, reparaturanfälliges Fahrzeug; Vorschaden; hoher Preisverfall nach Neukauf; vorzeitiger Ausstieg aus Leasing- oder Kreditverträgen; Änderung gesetzlicher Vorgaben (z.B. Abgasnormen); Habgier.[5] In den letzten Jahren sind die Anforderungen an die Darlegung und den Nachweis des "Unfall"schadens sowie der Umgang mit Vorschäden Schwerpunkte der Gerichtsurteile in Manipulationsfällen.[6] Der Nachweis des Schadensereignisses hängt entscheidend von der Glaubhaftigkeit der Schilderung des Unfallgeschehens durch die Unfallbeteiligten ab (denn i.d.R. gibt es keine Zeugen). In den gerichtlichen Verfahren geht es deshalb fast immer um tatsächliche Fragen der Substantiierung und der Beweiswürdigung (§ 286 ZPO). Um aus der Haftung frei zukommen, erheben die Versicherer häufig schon bei den geringsten Anzeichen den Manipulationseinwand. Hier gilt es für die Gerichte, den Manipulationsverdacht entweder auszuräumen oder aber bis hin zur richterlichen Überzeugung aufzuklären. Dabei haben sich in der Rechtsprechung bestimmte Grundsätze herauskristallisiert, die eine sachgerechte Lösung dieser Fälle ermöglichen.[7]

[6] Dr. Ulrich Staab, Aktuelle Rechtsprechung zum Betrug in der Kfz-Haftpflichtversicherung, DAR 2016, 445–451.
[7] Dr. Matthias Franzke/Dr. Michael Nugel, Unfallmanipulation im Kraftfahrtbereich, vgl. unter B. Grundsätze der Beweislast und Beweisführung im Manipulationsprozess, NJW 2015, 2071–2077.

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