Ein Elektrostimulationsgerät ist nicht als orthopädischer Stützapparat oder als Motorbewegungsschiene zu betrachten. Aufwendungen für dessen Anschaffung sind auch dann nicht zu erstatten, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung erstattungsfähig wären.

(Leitsatz der Schriftleitung)

BGH, Beschl. v. 5.7.2017 – IV ZR 116/15

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