StVG § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 2b Abs. 2 S. 2 § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 7 § 14 Abs. 1 S. 3 § 46 Abs. 1 S. 1; FeV Anlage 4 Nr. 9.2.2

 

Leitsatz

1. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt Kraftfahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis vor, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden können, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen besteht und keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt. Nach § 14 Abs. 1 S. 3 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

2. Gegen das Trennungsgebot der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 wurde verstoßen, wenn der Betroffene mit einer THC-Konzentration von 6,20 ng/ml im Blut am Straßenverkehr teilgenommen hat. Steht dieser Sachverhalt aufgrund einer rechtskräftigen Bußgeldentscheidung fest, so muss er die Feststellungen im Bußgeldverfahren gegen sich gelten lassen.

3. Mit einem ersten Verstoß gegen das Trennungsgebot steht jedoch nicht i.S.d. § 11 Abs. 7 FeV fest, dass der Betroffene ungeeignet zum Führen von Kfz ist. Die Behörde ist nicht berechtigt, nach § 3 Abs. 1 S. 1 StVG, § 46 Abs. 1 S. 1 FeV ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Behörde muss hier zuerst von den Aufklärungsmöglichkeiten des nach § 46 Abs. 3 FeV im Entziehungsverfahren entsprechend anzuwendenden § 14 FeV Gebrauch machen und im Ermessenswege darüber entscheiden, ob es nach § 14 Abs. 1 S. 3 FeV eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnet. (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.4.2017 – 11 BV 17.33, zfs 20017, 413). Aufgrund des hohen THC-Gehalts im Blut (im Fall: THC-Konzentration von 6,20 ng/ml) spricht indes vieles dafür, dass der Ermessensspielraum insoweit reduziert ist.

4. Bei einem Verstoß gegen § 24a StVG handelt es sich nach Nr. 2.3 des Abschnitts A der Anlage 12 zur FeV auch um eine schwerwiegende Zuwiderhandlung. Dem Betroffenen kann die weitere Teilnahme am Straßenverkehr daher nur gestattet werden, wenn er umgehend an einem "Besonderen Aufbauseminar" teilnimmt. Seine Probezeit verlängert sich dadurch nach § 2a Abs. 2a S. 1 StVG um zwei Jahre.

(Leitsätze der Schriftleitung)

BayVGH, Beschl. v. 8.11.2017 – 11 CS 17.1850

zfs 4/2018, S. 239 - 240

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