1) Bei der Regulierung von Unfallschäden ist dem Kfz-Versicherer grds. eine Prüffrist zuzubilligen, vor deren Ablauf Verzug nicht eintritt und auch eine Klage nicht veranlasst ist.

2) Eine verfrühte Klage des Geschädigten vor Ablauf der Prüffrist birgt für den Geschädigten die Gefahr, dass der Haftpflichtversicherer ein sofortiges Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast abgibt (§ 93 ZPO), oder bei fristgerechter Regulierung und anschließender Klagerücknahme des Geschädigten oder übereinstimmender Erledigungserklärung auf eine ihm günstige Kostenentscheidung vertrauen kann.

3) Die Prüffrist beginnt mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens und beträgt im Allgemeinen vier bis sechs Wochen. Die Prüffrist verlängert sich, wenn ein komplexer Unfallhergang, Auslandsberührung oder in diesen Zeitraum fallende Feiertage vorliegen.

4) Grds. rechtfertigt die beabsichtigte, von den Ermittlungsbehörden nicht gewährte Einsicht in die Ermittlungsakten keine Verlängerung der Prüffrist. Wirkt der Geschädigte an der versuchten Einsicht in die Ermittlungsakte mit und widerspricht er dem Verlangen der Haftpflichtversicherung auf Verlängerung der Prüffrist nicht, kann es nach Treu und Glauben geboten sein, die Prüffrist zu verlängern.

5) Das den Beginn der Prüffrist auslösende Anspruchsschreien erfordert vor allem eine Schilderung des Unfallhergangs, um der Haftpflichtversicherung die Prüfung der Eintrittspflicht zu ermöglichen.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 19.11.2017 – 4 W 16/17

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