Die Kl. hat gegen die Bekl., die gemeinsam eine Anwaltssozietät betrieben, im Mahnverfahren Schadensersatzansprüche aus Anwaltshaftung i.H.v. 50.000 EUR verfolgt, in dem sich die Bekl. selbst vertreten hatten. Nach Übergang in das streitige Verfahren beauftragten die Bekl. – auf Weisung ihres Haftpflichtversicherers – eine auf Anwaltshaftung spezialisierte Kanzlei mit ihrer Prozessvertretung vor dem LG München I. Dabei waren in das Streitverfahren nur Schadensersatzansprüche i.H.v. 42.721,86 EUR gelangt.

Das LG München hat die Klage auf Kosten der Kl. abgewiesen. In ihrem Kostenfestsetzungsantrag haben die Bekl. folgende Kosten geltend gemacht:

 
I. Mahnverfahren    
1. 0,5- + 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3307, 1008 VV RVG (Wert: 50.000 EUR) 930,40 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG + 20,00 EUR
  Summe: 950,40 EUR
II. Rechtsstreit    
1. 1,3 + 0,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100, 1008 VV RVG (Wert: 42.721,86 EUR) 1.740,80 EUR
2. 1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 42.721,86 EUR) 1.305,60 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG + 20,00 EUR
  Summe: 3.066,40 EUR

Die Rechtspflegerin des LG München I hat die Kosten antragsgemäß, d.h. i.H.v. 4.016,80 EUR, festgesetzt. Mit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat die Kl. geltend gemacht, die im Mahnverfahren angefallene Verfahrensgebühr nach Nr. 3307 VV RVG sei nach der Anm. zu dieser Vorschrift auf die im Streitverfahren entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen. Das OLG München (zfs 2016, 344 mit Anm. Hansens = RVGreport 2016, 225 [Hansens] = AGS 2016, 256) hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dies hat das OLG damit begründet, die die Notwendigkeit eines Anwaltswechsels regelnde Bestimmung des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO beträfe nicht die unterbliebene Gebührenanrechnung aufgrund eines Anwaltswechsels. Die Rechtsbeschwerde, mit der die Kl. die Anrechnung der nach Nr. 1008 VV RVG erhöhten Verfahrensgebühr nach Nr. 3307 VV RVG i.H.v. 930,40 EUR auf die im Streitverfahren entstandene Verfahrensgebühr erstrebt, hatte überwiegend Erfolg.

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