Versicherungsschutz für den Diebstahl von Fahrzeugteilen oder -zubehör besteht, wenn sie an- oder eingebaut sind oder in dem Fahrzeug unter Verschluss verwahrt werden.[79] Für die Praxis relevant ist die Einbeziehung von Radio-/Audiogeräten und technischen Kommunikations- und Leitsystemen (A.2.1.3 AKB 2008), weil sie begehrte Diebstahlobjekte sind. Sie müssen im Fahrzeug fest eingebaut sein. Geräte, die nicht ausschließlich der Nutzung des versicherten Fahrzeugs dienen, bleiben unversichert (A.2.1.4 AKB 2008). Entscheidend ist dabei nicht die Zweckbestimmung des Versicherungsnehmers. Wenn die Geräte auch außerhalb des Fahrzeugs genutzt werden können, bleiben sie ebenfalls unversichert, was insbesondere für Handys und mobile Navigationssysteme gilt.[80] Auch bei der Entwendung von Fahrzeugteilen und -zubehör gilt das Drei-Stufen-Modell, d.h. der Versicherungsnehmer muss das äußere Bild eines Diebstahls beweisen, das regelmäßig dann gegeben ist, wenn er das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat, an dem er es später nicht wieder vorfindet. Entsprechend gilt bei der Entwendung von Fahrzeugteilen, dass der Versicherungsnehmer das Fahrzeug unbeschädigt und verschlossen zu einer bestimmten Zeit abgestellt und zu einem späteren Zeitpunkt beschädigt ohne die als entwendet gemeldeten Gegenstände wieder aufgefunden hat.[81] Dabei begründet aber das Auffinden eines Wagens mit Aufbruchspuren für sich allein noch nicht das äußere Bild der Entwendung, weil solche Beschädigungen auch bei einem vorgetäuschten Diebstahl vorhanden sein können, wie das OLG Hamm mit Urteil vom Februar 2012 ausgeführt hat.[82]

Aus der jüngeren Instanzrechtsprechung erwähnenswert ist abschließend eine Entscheidung des LG Frankfurt/Oder.[83]

[79] Vgl. Knappmann, VRR 2014, 324, 326.
[80] Knappmann, VRR 2014, 326.
[81] Vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 20.7.2015, SP 2016, 234 Rn 11 m.w.N.
[82] OLG Hamm, Urt. v. 8.2.2012, r+s 2012, 381 Rn 12; anknüpfend an dieses Urteil hat in jüngerer Vergangenheit das Brandenburgische OLG einen behaupteten Kraftfahrzeugteile-Diebstahl als bewiesen und den Beweis für eine Vortäuschung als nicht erbracht angesehen; Urt. v. 24.6.2015, SP 2015, 345–348.
[83] Urt. v. 11.1.2016, r+s 2016, 291–292.

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