aa) Der ordnungsgemäß am Flughafen geparkte BMW X5

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat das OLG Hamm[28] angenommen, die klagende Versicherungsnehmerin habe den Beweis für das äußere Bild eines Diebstahls nicht erbracht. Diese nahm den beklagten Versicherer aus einer Kfz-Vollkaskoversicherung wegen des behaupteten Diebstahls eines BMW X5 in Anspruch, dessen Halter ihr Sohn war, der den BMW geleast hatte. Die Versicherungsnehmerin hat behauptet, ihr Sohn habe diesen am Flughafen am 22.2.2013 auf einem öffentlichen Parkgelände ordnungsgemäß und verriegelt abgestellt und nach seiner Rückkehr am 1.3.2013 nicht wieder aufgefunden. Am 22.2.2013 hatte der Sohn am Flughafen ein anderes Fahrzeug gemietet und nach seiner Rückgabe am 1.3.2013 Strafanzeige wegen Diebstahls erstattet. Es stellte sich in der Folge heraus, dass mehrere Fragen in der Schadensanzeige gegenüber der Beklagten unzutreffend beantwortet waren.

Das LG und ihm folgend das BG sahen das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung des Fahrzeugs bereits nicht als bewiesen an, weil an der Glaubwürdigkeit des Zeugen, dem Sohn der Versicherungsnehmerin, erhebliche Zweifel bestünden. Da er Halter, Fahrer und Leasingnehmer des versicherten Fahrzeugs gewesen sei und darüber die alleinige Obhut ausgeübt habe, nähme er die Stellung eines Repräsentanten – auf Einzelheiten der Repräsentantenstellung wird später näher eingegangen – der Versicherungsnehmerin ein und an seine Redlichkeit sei der gleiche Maßstab anzulegen wie an ihre. Zweifel an seiner Redlichkeit weckte u.a. bereits der Umstand, dass er wegen Diebstahls und Betrugs vorbestraft war.

Nicht unbedingt überzeugend ist es zwar, dass die Instanzgerichte den Zeugen hinsichtlich der Frage seiner Glaubwürdigkeit wegen seiner Repräsentantenstellung mit der Versicherungsnehmerin gleichgestellt haben. Benennt der Versicherungsnehmer einen Zeugen, dürfte dessen Glaubwürdigkeit ebenso zu beurteilen sein wie die anderer Zeugen, auch wenn er in Bezug auf den Versicherungsnehmer die Stellung eines Repräsentanten einnehmen sollte. Im Ergebnis dürfte die Beweiswürdigung gleichwohl nicht zu beanstanden sein. Denn die Instanzgerichte haben dem Zeugen schlicht nicht geglaubt, sie haben aber keine strengeren Anforderungen an den Nachweis des äußeren Bildes einer Entwendung gestellt.

bb) Der GM Hummer H2

Nicht ganz alltäglich war der Diebstahl des Pkw dieses Falls,[29] ein Hummer, von dem der klagende Versicherungsnehmer behauptet hatte, er habe ihn im März 2011 gegen 14.00 Uhr in Berlin auf der Straße abgestellt und bei seiner Rückkehr gegen 20.00 Uhr dort nicht mehr angetroffen. Der Versicherungsnehmer erstattete noch am selben Abend Strafanzeige. Der Hummer wurde später stark beschädigt in Polen aufgefunden.

Das LG hatte mangels anderer Beweismittel den Kläger zum Abstellen und Nichtwiederauffinden seines Fahrzeug- wie ausgeführt dann regelmäßig erforderlich – persönlich angehört. Die Anhörung war hier für ihn die einzige Möglichkeit, den Beweis für das äußere Erscheinungsbild des Versicherungsfalls führen zu können. Sie vermochte das LG und ihm folgend das BG allerding nicht zu überzeugen, weil sie von Erinnerungslücken, fehlenden Details und vage gehaltenen Antworten, insbesondere auch bei den Zeitangaben geprägt gewesen sei.

Außer der Möglichkeit, den Beweis des äußeren Bildes eines Diebstahls durch das Abstellen und Nichtwiederauffinden zu führen, gibt es keine weiteren Beweiserleichterungen. Eine darüber hinausgehende Beweiserleichterung, dass das Abstellen und Nichtwiederauffinden auch mittelbar, etwa durch eine entsprechende Behauptung des Versicherungsnehmers gegenüber Zeugen, bewiesen werden könnte, besteht nach der Senatsrechtsprechung nicht.

[28] OLG Hamm, Urt. v. 24.10.2014 – 20 U 88/14, n.v.; NZB BGH – IV ZR 430/14.
[29] KG Berlin, Urt. v. 7.8.2015 – 6 U 158/14, n.v.; NZB BGH – IV ZR 451/15.

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