I. Grundzüge

Versicherungsschutz für den Diebstahl von Fahrzeugteilen oder -zubehör besteht, wenn sie an- oder eingebaut sind oder in dem Fahrzeug unter Verschluss verwahrt werden.[79] Für die Praxis relevant ist die Einbeziehung von Radio-/Audiogeräten und technischen Kommunikations- und Leitsystemen (A.2.1.3 AKB 2008), weil sie begehrte Diebstahlobjekte sind. Sie müssen im Fahrzeug fest eingebaut sein. Geräte, die nicht ausschließlich der Nutzung des versicherten Fahrzeugs dienen, bleiben unversichert (A.2.1.4 AKB 2008). Entscheidend ist dabei nicht die Zweckbestimmung des Versicherungsnehmers. Wenn die Geräte auch außerhalb des Fahrzeugs genutzt werden können, bleiben sie ebenfalls unversichert, was insbesondere für Handys und mobile Navigationssysteme gilt.[80] Auch bei der Entwendung von Fahrzeugteilen und -zubehör gilt das Drei-Stufen-Modell, d.h. der Versicherungsnehmer muss das äußere Bild eines Diebstahls beweisen, das regelmäßig dann gegeben ist, wenn er das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat, an dem er es später nicht wieder vorfindet. Entsprechend gilt bei der Entwendung von Fahrzeugteilen, dass der Versicherungsnehmer das Fahrzeug unbeschädigt und verschlossen zu einer bestimmten Zeit abgestellt und zu einem späteren Zeitpunkt beschädigt ohne die als entwendet gemeldeten Gegenstände wieder aufgefunden hat.[81] Dabei begründet aber das Auffinden eines Wagens mit Aufbruchspuren für sich allein noch nicht das äußere Bild der Entwendung, weil solche Beschädigungen auch bei einem vorgetäuschten Diebstahl vorhanden sein können, wie das OLG Hamm mit Urteil vom Februar 2012 ausgeführt hat.[82]

Aus der jüngeren Instanzrechtsprechung erwähnenswert ist abschließend eine Entscheidung des LG Frankfurt/Oder.[83]

[79] Vgl. Knappmann, VRR 2014, 324, 326.
[80] Knappmann, VRR 2014, 326.
[81] Vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 20.7.2015, SP 2016, 234 Rn 11 m.w.N.
[82] OLG Hamm, Urt. v. 8.2.2012, r+s 2012, 381 Rn 12; anknüpfend an dieses Urteil hat in jüngerer Vergangenheit das Brandenburgische OLG einen behaupteten Kraftfahrzeugteile-Diebstahl als bewiesen und den Beweis für eine Vortäuschung als nicht erbracht angesehen; Urt. v. 24.6.2015, SP 2015, 345–348.
[83] Urt. v. 11.1.2016, r+s 2016, 291–292.

II. Diebstahl von USB-Sticks aus einem VW

Die Klägerin machte Ansprüche aus einer Teilkaskoversicherung geltend wegen einer Beschädigung ihres Pkw, für den sie bei der Beklagten u.a. einen Teilkaskoversicherungsvertrag (AKB 2008) unterhielt. Versichert waren danach das Fahrzeug sowie Fahrzeugteile und -zubehör (A.2.1.1) gegen Entwendung (A.2.2.2). Nicht versicherbar waren Sachen, die nicht als Zubehör anzusehen sind, etwa Handys und mobile Navigationsgeräte (A.2.1.3). Eine Fahrzeugvollversicherung, die auch die Beschädigung des Fahrzeugs mitumfasst, war von ihr nicht abgeschlossen worden.

Am Morgen des 30.10.2013 fand sie den Pkw im Hof ihres Wohngebäudes mit einer durch Schlossstechen aufgebrochenen Fahrertür. Sie hat behauptet, das am 26.10.2013 unbeschädigt abgestellte Fahrzeug sei von dem später von der Polizei mit verschiedenem Diebesgut aufgegriffenen und vorläufig festgenommenen A. vermutlich in den frühen Morgenstunden des 29.10.2013 aufgebrochen worden, um das Fahrzeug oder jedenfalls alles Stehlenswerte aus dem Fahrzeug zu entwenden. Das im Fahrzeug eingebaute Radio mit CD-Spieler wurde nicht entwendet, dafür zwei im Fahrzeug liegende USB-Sticks. Die Beklagte hatte ihre Einstandspflicht u.a. deshalb abgelehnt, weil sich der behauptete Diebstahlsversuch nicht erkennbar auf das Fahrzeug oder die mitversicherten Teile bezogen habe. Das AG hatte die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, weder die Absicht einer Entwendung des Fahrzeugs noch eines mitversicherten Teils könne festgestellt werden. Die Absicht, alles "Stehlenswerte" mitzunehmen, reiche nicht aus. Das LG hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil aufgehoben und der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch aufgrund der Beschädigung ihres Fahrzeugs bei einem Entwendungsversuch dem Grunde nach aus dem Teilkasko-Versicherungsvertrag i.V.m. § 1 VVG sowie A.2.2.2 AKB 2008 zu. Streitig sei hier nur die Person des Einbrechers und dessen Absicht. Beides lasse sich vorliegend nicht feststellen. Ob in einem solchen Fall einer Beschädigung eines Fahrzeugs aufgrund eines Einbruchs mit nicht aufklärbarer Stehlrichtung des Täters ein Anspruch aus einer Teilkaskoversicherung bestehe, sei in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Teilweise werde die Auffassung vertreten, dass kein Versicherungsfall in der Teilkaskoversicherung anzunehmen sei, wenn offen bleibe, ob die Entwendung versicherter oder nicht versicherter Objekte bezweckt war. Nach anderer Ansicht mache der Bedingungswortlaut der AKB 2008 nicht hinreichend deutlich, dass Diebstahls- und Schutzobjekt identisch sein müssten. Die danach gebotene kundenfreundliche Auslegung der AKB gebiete es daher, auch Schäden am Fahrzeug beim Diebstahl von nicht versichertem Gepäck abzu...

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