"Die Berufung der Kl. hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Kl. steht gegen den Bekl. ein Anspruch auf Zahlung von 7.312,81 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.11.2013 gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 86 VVG, der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, zu."

I. Vertragliche Ansprüche aus übergegangenem Recht des Zeugen L stehen der Kl. nicht zu, weil eine über ein reines Gefälligkeitsverhältnis hinausgehende schuldrechtliche Verbindung mit Blick auf die bloße Erbringung von Bewässerungsleistungen von den Eheleuten L und dem Bekl. nicht begründet werden sollte. Die Übernahme der Bewässerung des Gartens eines Nachbarn während dessen längeren Abwesenheit gehört zu den alltäglichen unentgeltlich erbrachten Gefälligkeiten im Rahmen einer intakten nachbarschaftlichen Gemeinschaft.

II. Nach der Überzeugung des Senats ist es durch das Verhalten des Bekl. zum Überlaufen des Teichs und dem Eindringen des übergetretenen Wassers in das Kellergeschoss des Hauses des Zeugen L über einen Zeitraum von ca. 24 Stunden gekommen. Der Bekl. hat geschildert, dass er am Abend des 7.8.2013 wie stets zuvor nach der Wasserentnahme den Teich durch Aufdrehen des Außenwasseranschlusses gefüllt habe. Er habe allerdings keine konkrete Erinnerung daran, ob er den Wasserhahn danach – wie sonst üblich – auch abgesperrt habe. Es verbleiben nach Überzeugung des Senats keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Bekl. infolge Unaufmerksamkeit am Abend des 7.8.2013 vergessen hat, den Außenwasseranschluss zu schließen, nachdem er den Teich wieder aufgefüllt hatte. Soweit der Bekl. darauf verweist, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Kinder in den Garten gelangt seien, und den Außenwasserhahn geöffnet hätten, ist dies nur eine theoretische Möglichkeit, die aber nicht ernsthaft in Betracht kommt. Es gibt keine auf einen solchen Verlauf hindeutenden Anhaltspunkte für eine auch nur punktuelle Veränderung des Gartenbereichs, so dass bei lebensnaher Betrachtung nur das Versehen des Bekl. als einzige ernstzunehmende Möglichkeit verbleibt. Das korrespondiert mit der Beobachtung des Bekl., dass das Schlauchende wie stets unterhalb der Wasseroberfläche lag, und kein Hinweis auf ein unbefugtes Betreten des Gartens gegeben war.

III. Der Bekl. hat in Bezug auf sein Versäumnis nur leicht fahrlässig gehandelt. Insoweit hat sich eine Ursache ausgewirkt, die auf einer kleinen Unaufmerksamkeit beruht, deren Eintritt dadurch begünstigt worden sein mag, dass der Bekl. stets einem bestimmten Arbeitsablauf folgte, der ihn zu der – irrigen – Annahme veranlasste, er habe den Außenwasseranschluss wie stets zuvor nach Beendigung der Bewässerung auch wieder zugedreht. Dass die Flügelschraube des Wasserhahns ausgeschlagen war, so dass, wie der Bekl. beschrieben hat, der Anschluss manchmal noch nicht ganz geschlossen war, obwohl der Widerstand der Flügelschraube dies vermuten ließ, entlastet den Bekl. nicht. Denn der Bekl. wusste darum, und hätte sich leicht durch Herausziehen des Schlauchendes aus dem Teich mit Gewissheit davon überzeugen können, ob der Wasserzulauf tatsächlich unterbrochen war.

IV. Einen Haftungsausschluss auch für nur leichte Fahrlässigkeit haben der Bekl. und der Zeuge L für im Zuge der Erbringung gegenseitiger Nachbarschaftshilfe möglicherweise verursachte Schäden in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt vereinbart. Nach den übereinstimmenden Angaben des Bekl. und des Zeugen L habe man sich darüber keine Gedanken gemacht.

V. 1. Nach der st. Rspr. des BGH kann ein Haftungsverzicht, an den bei Abschluss der Vereinbarung niemand gedacht hat, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 BGB nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Voraussetzung ist grds., dass der Schädiger, wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen, einen Haftungsverzicht gefordert und sich der Geschädigte dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billigerweise nicht hätte versagen dürfen. An diesen Voraussetzungen fehlt es regelmäßig, wenn der Schädiger gegen Haftpflicht versichert ist. Denn eine Haftungsbeschränkung, die nicht den Schädiger, sondern den Haftpflichtversicherer entlastet, entspricht i.d.R. nicht dem Willen der Beteiligten (vgl. BGH NJW 2009, 1482).

2. Eine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz kann entgegen dem LG auch nicht in Fällen der vorliegenden Art, in denen ein gutes und gelebtes Nachbarschaftsverhältnis besteht und hier noch fortbesteht, durch Übertragung der von dem BGH seit dem Jahre 2000 (Urt. v. 8.11.2000 – IV ZR 298/99, zfs 2001, 73) entwickelten, und in der Folgezeit fortgeführten und konkretisierten Rspr. zu einem Regressverzicht des Gebäudeversicherers im Verhältnis zu einem haftpflichtversicherten Mieter oder sonstigen unentgeltlichen Nutzungsberechtigten (vgl. BGH NJW 2006, 3707; zfs 2007, 40; zfs 2006, 696; VersR 2006, 1530), angenommen werden.

3. Die Rspr. des BGH, dem Mieter eine Haftun...

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