1. Zu den haftpflichtversicherten Geschäften eines Versicherungsmaklers gehört die Anlageberatung außerhalb des Bereiches von Versicherungsprodukten nicht.

2. Rät ein Versicherungsmakler dazu, eine bestehende Lebensversicherung aufzulösen, ohne über die Nachteile eines solchen Vorgehens aufzuklären, stellt das die wissentliche Verletzung einer elementaren beruflichen Pflicht dar und schließt den Versicherungsschutz aus.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OLG Köln, Urt. v. 24.7.2015 – 20 U 44/15

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