1. Beim Auffahren eines nachfolgenden Fahrzeugs auf ein abbiegendes oder wendendes Fahrzeug ist die Annahme eines Anscheinsbeweises gegen den Abbiegenden/Wendenden nicht zu rechtfertigen.
2. Zum Begriff und Schutzzweck des Wendens i.S.d. § 9 Abs. 5 StVO.
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