Der Kl. ist Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Er nimmt die Bekl. aufgrund eines Verkehrsunfalls auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und nach Stattgabe der Klage im Übrigen die Bekl. auf den Ersatz einer ihm entgangenen Auslandsverwendungszulage in Anspruch. Der Kl. war nach einem Verkehrsunfall, für den die Bekl. zu 1) zu 100 % eintrittspflichtig ist, im Zeitraum vom 29.6.2011 bis zum 23.1.2012 aufgrund der erlittenen Verletzungen arbeits- und dienstunfähig. Deshalb konnte er nicht auf der Fregatte der Bundeswehr während einer Anti-Piraten-Mission von November 2011 bis zum 3.2.2012 seinen Dienst aufnehmen. Erst am 24.2.2012 trat er seinen Dienst wieder an. Der Kl. macht in der Revisionsinstanz den ihm nach seiner Ansicht entgangenen Auslandsverwendungszuschlag von 5.290 EUR geltend.

Das LG hat ihm einen solchen Anspruch zugesprochen. Das OLG hat die Klage hinsichtlich des Auslandsverwendungszuschlags abgewiesen. Der Kl. verfolgt mit der Revision den Anspruch auf Zahlung der Auslandsverwendungszulage weiter.

Die Revision führte zur Aufhebung der angefochtenen Berufungsentscheidung und Zurückverweisung an das BG

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