[6] "… II. 2. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt die Kl. in ihrem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Das BG hat die in § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 und 3 ZPO beschriebenen Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung überspannt und hierdurch der Kl. den Zugang zur Berufungsinstanz in unzulässiger Weise versagt. Da die Sicherung einer einheitlichen Rspr. deshalb eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, ist die nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Im Hinblick auf den dargestellten Rechtsfehler ist sie zudem begründet."

[7] a) Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben; nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 22.5.2014 – IX ZB 46/12, BeckRS 2014, 12010 Rn 7 m.w.N.).

[8] Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung – wie das BG zutreffend erkannt hat – in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (Senat NJW-RR 2006, 285 = VersR 2006, 285 Rn 8 f.; BGH, Beschl. v. 28.1.2014 – III ZB 32/13, BeckRS 2014, 03372 Rn 13; NJW 2013, 174 Rn 11; NJW 2011, 2367 Rn 10; vgl. auch HK-ZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 520 Rn 23; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 520 Rn 37a; jew. m.w.N.).

[9] b) Den dargestellten Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Kl. gerecht. Entgegen der Auffassung des BG ist auch die das landgerichtliche Urteil selbstständig tragende Annahme, die Kl. treffe jedenfalls ein anspruchsausschließendes Mitverschulden, in noch hinreichender Weise angegriffen.

[10] Die Kl. hat in ihrer Berufungsbegründung unter anderem ausgeführt:

“Da das Bahnhofsgelände zum Unfallzeitpunkt verschlossen war, führte der einzige Weg von der öffentlichen Straße zu den Bahngleisen über das mit der Unfallstelle belegene Grundstück. Da die Bekl. auf diesem keinerlei Räumarbeiten vorgenommen hatten, haften sie wegen der ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflicht für die der Kl. entstandenen Schäden.’

[11] Damit hat sie in noch hinreichender Weise sowohl zum Ausdruck gebracht, dass sie – anders als das LG – von einer vollen Haftung der Bekl. ausgeht, als sich in der Sache auch mit der vom LG im Rahmen des § 254 BGB vorgenommenen Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge befasst. Denn das LG hatte der Kl. dabei gerade auch zum Vorwurf gemacht, auf dem Rückweg den Weg über den Vorplatz genommen und sich damit selbst in eine von ihr erkannte Gefahr begeben zu haben. Mit dem Verweis darauf, es habe sich um den einzigen zur Verfügung stehenden Weg gehandelt, hat sie die Haltbarkeit dieses Vorwurfs in Frage gestellt. Darüber hinaus hat sie mit dem Hinweis, die Bekl. hätten “keinerlei’ Räumarbeiten vorgenommen, auch das Gewicht der den Bekl. ihrer Ansicht nach vorzuwerfenden Pflichtverletzung, das im Rahmen der Abwägung nach § 254 BGB zweifelsfrei erheblich ist, betont.

[12] Unzutreffend ist die Annahme des BG, die dargestellten Ausführungen in der Berufungsbegründung bezögen sich in ihrem Zusammenhang ausschließlich auf die Frage, ob der örtliche Anwendungsbereich der Straßenreinigungssatzung eröffnet sei und diese für den Verpflichteten hinreichend konkret vorschreibe, zumindest einen Zuweg von der öffentlichen Straße zu den Bahngleisen zu räumen. Zwar befasst sich die Berufungsbegründung in der Tat zunächst mit der Frage, ob die genannte Satzung die Räum- und Streupflicht an der Unfallstelle wirksam auf die Bekl. zu 1) überträgt. Die oben dargestellten Ausführungen der Kl. beziehen sich aber auf beide Bekl., was sich bereits daraus ergibt, dass die Berufungsbegründung insoweit nicht mehr von der “Bekl. zu 1)’, sondern von den “Bekl.’ spricht. Ob die...

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