Die Kl. hat den Bekl. auf den Ersatz materiellen Schadens aus einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen. Die Klage wurde dem Bekl. am 18.1.2013 zugestellt. Die Haftpflichtversicherung des Bekl. glich die Klageforderung am 30.1.2013 aus. Die Kl. hat die Klage am 31.1.2013 zurückgenommen und beantragt, dem Bekl. die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Das AG hat der Kl. die Kosten des Rechtsstreits gem. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO auferlegt. Das LG hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde durch Beschluss des Einzelrichters zurückgewiesen, der die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuglassen hat.

Die Rechtsbeschwerde des Bekl. führte zur Aufhebung der Entscheidung des Einzelrichters und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht.

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