Zum Übergang des Freistellungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch vgl. Dötsch, zfs 2014, 243.

Ein Anspruch auf Entschädigung des Gläubigers wegen eines Schadensersatzanspruchs in anderen Fällen als bei einer Körperverletzung oder einer Sachbeschädigung steht dem Gläubiger grds. erst dann zu, wenn die Voraussetzungen der §§ 249 Abs. 2, 251, 250 BGB erfüllt sind. Die Notwendigkeit einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nach § 250 BGB entfällt, wenn der in Anspruch genommene Schuldner die Herstellung und Leistung von Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert (vgl. BGH NJW 1992, 2222; BGH NJW 2004, 1868). Das gilt vor allem für die verlangte Erstattung von Anwaltskosten und Gutachtervergütung. Sobald die Abweisung der entsprechenden Schadensersatzansprüche verfolgt wird, kommt es nicht mehr darauf an, ob die entsprechenden Ansprüche inzwischen durch den Geschädigten ausgeglichen worden sind. Der Geschädigte kann gem. §§ 255, 510b ZPO die entsprechenden Ansprüche unter Fristsetzung im Rechtsstreit geltend machen und darauf vertrauen, dass der Schädiger und seine Haftpflichtversicherung sich gegen die Ansprüche wenden und damit die Umwandlung in einen Zahlungsanspruch herbeiführen (vgl. BGH NJW 1986, 1677). Das begrenzt die Möglichkeit des Schädigers, sich gegen einen aus diesen Ansprüchen abgeleiteten Zahlungsanspruch aus Sachverständigenvergütung und Anwaltskosten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu wenden. Es liegt eine allenfalls temporäre Verteidigungsmöglichkeit vor, die nur solange besteht, wie noch kein Übergang von einem bis dahin bestehenden Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch aufgrund der Erfüllungsverweigerung des Schädigers angenommen werden kann (vgl. LG Karlsruhe NJW 2006, 1528).

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 4/2015, S. 208 - 211

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