GG Art. 14; PBefG § 2 Abs. 2 Nr. 3 § 10; BayVwVfG Art. 43 Abs. 2 49 51

 

Leitsatz

1. Die öffentlich-rechtliche Genehmigung der Übertragung der Betriebsführung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG führt dazu, dass der Betriebsführer aufgrund der zivilrechtlichen Vereinbarung in die Rechte und Pflichten des Inhabers der Liniengenehmigung hinsichtlich der Betriebsführung nach §§ 3 Abs. 2 S. 1, 21 PBefG eintritt.

2. Wird die zivilrechtliche Vereinbarung, z.B. durch Kündigung, wirksam beendet, erlischt die öffentlich-rechtliche Genehmigung der Übertragung der Betriebsführung auf sonstige Weise nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG, weil das Regelungsobjekt weggefallen ist. Ein Widerruf der Genehmigung der Übertragung ist für diesen Fall im Personenbeförderungsgesetz nicht vorgesehen und auch nach Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BayVwVfG nicht möglich. Die Genehmigungsbehörde kann das Erlöschen gem. § 10 PBefG feststellen.

BayVGH, Urt. v. 20.10.2014 – 11 BV 13.1063

Mitgeteilt von VRiBayVGH Dr. Klaus Borgmann, München

zfs 4/2015, S. 237

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